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Document C2006/197/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4369 — Macquarie/Corona) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 197 vom 22.8.2006, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4369 — Macquarie/Corona)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 197/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Macquarie Internationale Investments Limited (Vereinigtes Königreich), das von der Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Australien) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Corona Energy Holdings Limited („Corona“, Vereinigtes Königreich) durch den Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie: Anbieter von Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Investment Banking mit Beteiligungen unter anderem an einem regionalen Gasverteilungsnetz und einer Gasmessstation in Großbritannien;

Corona: Lieferung von Erdgas an Großkunden in Großbritannien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich jedoch vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4369 — Macquarie/Corona an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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