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Document C2006/131/69

    Rechtssache T-351/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006 — Deutsche Bahn/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beschwerde eines Wettbewerbers — Richtlinie 92/81/EWG — Verbrauchsteuern auf Mineralöle — Mineralöle, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Anfechtbarer Rechtsakt — Verordnung [EG] Nr. 659/1999 — Begriff der Beihilfe — Zurechenbarkeit zum Staat — Gleichbehandlung)

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/37


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006 — Deutsche Bahn/Kommission

    (Rechtssache T-351/02) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbarer Rechtsakt - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Gleichbehandlung)

    (2006/C 131/69)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schütte, M. Reysen und W. Kirchhoff, dann Rechtsanwälte M. Schütte und M. Reysen)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. Flett)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Colaert, F. Florindo Gijón und C. Saile)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2002, mit der eine von der Klägerin am 5. Juli 2002 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Der Rat trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


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