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Document C2006/131/66

    Rechtssache C-176/06 P: Rechtsmittel der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, der Stadtwerke Tübingen GmbH und der Stadtwerke Uelzen GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache T-92/02, Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH und Stadtwerke Uelzen GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch E.ON Kernkraft GmbH, RWE Power AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG und Hamburgische Electricitäts-Werke AG, eingelegt am 5. April 2006

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 35–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/35


    Rechtsmittel der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, der Stadtwerke Tübingen GmbH und der Stadtwerke Uelzen GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache T-92/02, Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH und Stadtwerke Uelzen GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch E.ON Kernkraft GmbH, RWE Power AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG und Hamburgische Electricitäts-Werke AG, eingelegt am 5. April 2006

    (Rechtssache C-176/06 P)

    (2006/C 131/66)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH, Stadtwerke Uelzen GmbH (Prozessbevollmächtigte: D. Fouquet und P. Becker, Rechtsanwälte)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, E.ON Kernkraft GmbH, RWE Power AG, EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Hamburgische Electricitäts-Werke AG

    Anträge der Klägerinnen

    Das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rs. T-92/02) (1) wird aufgehoben;

    insoweit die Sache entscheidungsreif ist, wird die Entscheidung C (2001) 3967 fin. der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 2001 für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin feststellt, dass die Rückstellungen für die Entsorgung und Stilllegung von Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind;

    insoweit die Sache nicht entscheidungsreif ist, wird das Verfahren an die Erste erweiterte Kammer des Gerichts Erster Instanz, unter Wahrung des gesetzlichen Richters der Streitmittelführerinnen im vorangegangenen Klageverfahren, zur Neuverhandlung zurückverwiesen;

    der Kommission werden die Kosten des Klageverfahrens auferlegt;

    der Rechtsmittelgegnerin werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

    Hilfsweise:

    Der Antrag der Streithelferinnen auf Übernahme ihrer Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Gericht Erster Instanz durch die Rechtsmittelführerinnen wird zurückgewiesen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich mit dem vorliegenden Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz, mit dem es die Feststellung der Kommission, dass die Steuerstundung der Rückstellungen für die Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG betrachtet werden könne, für rechtmäβig erklärt hat. Sie machen als Rechtsmittelgründe einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung des materiellen Gemeinschaftsrechts geltend.

    Das Gericht Erster Instanz habe trotz der offenbaren rechtlichen Schwierigkeiten und der erheblichen Bedeutung, ohne das Vorliegen von besonderen Umständen, die Rechtssache von der Ersten erweiterten Kammer an die Vierte Kammer mit drei Richtern verwiesen. Diese anlasslose und unberechtigte Verweisung der Rechtssache nach mehreren Jahren Prozessdauer an eine kleinere Kammer verletzte die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter.

    Das Gericht Erster Instanz habe nicht unterschieden zwischen den Anforderungen an das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und den Anforderungen zur Einleitung des formellen Hauptprüfverfahrens. Da im vorliegenden Fall bei der Prüfung, ob das Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ernste Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bezüglich des Vorhandenseins einer staatlichen Einstandsgarantie, bezüglich der hinreichenden Konkretisierung der Stilllegungs- und Entsorgungsverpflichtungen sowie bezüglich der konkreten Rückstellungsbeträge, der Steuervorteile und der Gesamtkosten der Stilllegung bestünden, wäre die Kommission nicht berechtigt gewesen, sich nur auf die Vorprüfungsphase zu beschränken. Vielmehr wäre sie im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, die formelle Phase des Prüfverfahrens einzuleiten.

    Das Gericht habe auch die Frage der Selektivität der deutschen Rückstellungsregelung an sich nicht richtig eingeschätzt. Es habe verkannt, dass die steuerliche Freistellung der Rückstellungen in der Atomwirtschaft eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerregelung darstelle. Diese Ausnahme sei aber nur dann zulässig, wenn die zukünftigen Verpflichtungen hinreichend konkret bestimmt seien. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall: die Kriterien im Zusammenhang mit dem Stilllegungszeitpunkt, mit den Stilllegungsverpflichtungen sowie mit den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Bestimmungen wären gar nicht ausreichend bestimmt gewesen. Aber auch selbst dann, wenn keine Selektivität der Beihilfe de jure feststellbar sei, könne eine Maßnahme gegen das Beihilferecht verstoßen, wenn sie geeignet ist, bestimmte Unternehmen zu begünstigen. Die Liberalisierungsrichtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt verlange von den Mitgliedstaaten, die Diskriminierungen und Wettbewerbsstörungen aktiv abzubauen. Das Gericht habe aber demgegenüber nicht festgestellt, dass die Bundesregierung verpflichtet gewesen wäre, die deutsche Rückstellungspraxis zu ändern, die durch die selektive Unterstützung einzelner Wirtschaftssektoren einen direkten Verstoß gegen die Richtlinie und das Prinzip des „effet utile“ darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen abschließend geltend, dass das angefochtene Urteil ihnen zu Unrecht die Kosten der Streithelferinnen auferlege. Da die Streithelferinnen erst in einem sehr späten Stadium des Prozesses beigetreten seien, als alle wesentlichen Schriftsätze schon eingereicht waren, habe ihr beklagtenakzessorischer Beitrag nur marginal sein können. Diese Situation rechtfertige keine volle Kostenübernahme durch die klagenden Parteien.


    (1)  ABl. Nr. C 74, S. 15


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