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Document C2006/121/12

    Rechtssache C-144/06 P: Rechtsmittel der Henkel KGaA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04, Henkel KgaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. März 2006

    ABl. C 121 vom 20.5.2006, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 121/7


    Rechtsmittel der Henkel KGaA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04, Henkel KgaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. März 2006

    (Rechtssache C-144/06 P)

    (2006/C 121/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Henkel KGaA (Prozessbevollmächtigter: Dr. C. Osterrieth, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    Anträge

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04 (1), zugestellt am 23. Januar 2006, aufzuheben, und die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2004 (Sache R771/1999-2) betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung mit der Anmeldenummer 000941971 aufzuheben,

    dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.

    Das Gericht erster Instanz habe in seinem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, dass das angemeldete Zeichen — eine dreifarbige Bildmarke, die die naturgetreue Wiedergabe einer Spül- und Waschmitteltablette darstellt — nicht über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge. Diese Auffassung des Gerichts werde weder den bisherigen Kriterien der Rechtssprechung des Gerichtshofes im Hinblick auf die Erfordernisse gerecht, die an die Unterscheidungskraft einer Bildmarke zu stellen sind, noch berücksichtige sie die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem relevanten Markt.

    Es spreche nichts für den „allgemeinen Erfahrungssatz“ des Gerichts, dass die fraglichen Waren ohne Sorgfalt erworben würden, und dass sich der Verkehr nicht auch zu einem ganz erheblichen Teil an der Produktabbildung orientieren wird. Entgegen dieser Annahme des Gerichts seien die angesprochenen Verkehrskreise durchaus gewöhnt, auch und allein aus der Abbildung der spezifischen, individuell gestalteten Ware unmittelbare Rückschlüsse auf den Hersteller zu ziehen. Auf dem fraglichen Markt habe sich die feste Übung eingebürgert, dass die individuelle Gestaltung der Spül- und Waschmitteltabletten unmittelbar herkunftshinweisende Funktion hat: jeder Hersteller verwendet andere Einfärbungen, um seine Produkte von denen anderer Hersteller abzugrenzen.

    Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei lediglich zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden. Eigenartigkeit und Originalität seien nicht erforderlich und dürften einer Prüfung nicht zugrunde gelegt werden. Da die Rechtsmittelführerin mehrere gestalterische Elemente, nämlich die rechteckige Form, die Schichtanordnung, sowie die Einfügung eines ovalen Kerns kombiniert mit der freien Wahl von drei Farben gewählt habe, habe sie genug einzelne Elemente bestimmt, die das Bildzeichen als hinreichend unterscheidungskräftig erscheinen lassen.


    (1)  Abl. C 74, S. 18


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