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Document C2006/105/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4223 — Macquarie/Westscheme/Statewide/MTAA/ARF/Moto UK) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 105 vom 4.5.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4223 — Macquarie/Westscheme/Statewide/MTAA/ARF/Moto UK)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 105/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 25. April 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Vereinigtes Königreich), Westscheme Proprietary Limited („Westscheme“, Australien), Statewide Superannuation Proprietary Limited („Statewide“, Australien), Motor Trades Association of Australia Superannuation Fund Proprietary Limited („MTAA“, Australien) und Australian Retirement Fund Proprietary Limited („ARF“, Australien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über Moto Hospitality Limited und Pavilion Services Group Limited (zusammen „Moto UK“, Vereinigtes Königreich), die beide der Compass Group PLC angehören, durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie: Bankdienstleistungen,

Westscheme: Pensionsfonds,

Statewide: Pensionsfonds,

MTAA: Pensionsfonds,

ARF: Rentenfonds,

Moto UK: Betrieb von Raststätten an Autobahnen und Fernstraßen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Bekanntmachung dargelegt ist, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4223 — Macquarie/Westscheme/Statewide/MTAA/ARF/Moto UK an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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