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Document C2006/074/29

Rechtssache T-92/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Schwäbisch Hall u. a./Kommission (Staatliche Beihilfe — Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben — Entscheidung, mit der im Stadium der Vorprüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird — Nichtigkeitsklage)

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/15


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Schwäbisch Hall u. a./Kommission

(Rechtssache T-92/02) (1)

(Staatliche Beihilfe - Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben - Entscheidung, mit der im Stadium der Vorprüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage)

(2006/C 74/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Schwäbisch Hall, Deutschland), Stadtwerke Tübingen GmbH (Tübingen, Deutschland), Stadtwerke Uelzen GmbH (Uelzen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Kreuschitz)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: E.ON Kernkraft GmbH (Hannover, Deutschland), RWE Power AG (Essen, Deutschland), EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Karlsruhe, Deutschland) und Hamburgische Electricitäts-Werke AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und D. Sellner)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


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