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Document C2006/048/21
Case C-367/05: Reference for a preliminary ruling from the Court of Cassation, Belgium, by order of that court of 6 September 2005 in the criminal proceedings against Norma Kraaijenbrink
Rechtssache C-367/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Cassatie vom 6. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink
Rechtssache C-367/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Cassatie vom 6. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink
ABl. C 48 vom 25.2.2006, p. 10–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/10 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Cassatie vom 6. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink
(Rechtssache C-367/05)
(2006/C 48/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hof van Cassatie (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 6. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. September 2005, in dem Strafverfahren gegen Norma Kraaijenbrink um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (1) vom 19. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 71 dieses Übereinkommens dahin auszulegen, dass strafbare Handlungen, die darin bestehen, aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammende Geldbeträge zu erwerben, besessen zu haben und/oder in ausländische Währungen überführt zu haben (die in den Niederlanden als vorsätzliche Hehlerei nach Artikel 416 des Wetboek van Strafrecht verfolgt und verurteilt wurden), und die sich von den strafbaren Handlungen unterscheiden, die darin bestehen, die aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammenden Geldbeträge, die in den Niederlanden entgegengenommen wurden, in Belgien bei Wechselstuben in Umlauf zu bringen (wobei diese Taten in Belgien als Hehlerei und andere Handlungen in Bezug auf aus einer Straftat stammende Sachen nach Artikel 505 Strafwetboek verfolgt werden), auch als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wenn der Richter feststellt, dass sie durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind und daher rechtlich eine Tat ergeben? |
2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist die Wendung „darf … wegen derselben Tat nicht verfolgt werden“ in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens dahin auszulegen, dass, wenn unter 'derselben Tat' auch verschiedene Taten zu verstehen sind, die durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind und daher eine Tat ergeben, dies umfasst, dass ein Angeklagter wegen der Straftat der Geldwäsche in Belgien nicht mehr verfolgt werden kann, sobald er für andere mit demselben Vorsatz begangene Taten in den Niederlanden verurteilt wurde, ungeachtet aller anderen Taten, die während desselben Zeitraumes begangen wurden, die aber erst nach dem rechtskräftigen ausländischen Urteil in Belgien bekannt und/oder verfolgt werden, oder kann in diesem Fall das Tatsachengericht diese anderen Taten unter Berücksichtigung der bereits ausgesprochenen Strafen zusätzlich bestrafen, unter dem Vorbehalt, dass diese ihm für eine gerechte Bestrafung aller Straftaten ausreichend erscheinen und ohne dass die Gesamtheit der ausgesprochenen Strafen über das Höchstmaß der schwersten Strafe hinausgehen darf? |