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Document C2006/011/16

F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

ABl. C 11 vom 17.1.2006, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/14


F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

(2006/C 11/16)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlicht.

Sofern am 1. Mai 2006 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. Juni 2006 nach Durchführung dreier getrennter Konsultationen vergeben. Dieses Datum ist vorläufiger Natur.

Die drei Ausschreibungen werden für jede dieser Verbindungen einzeln durchgeführt.

2.   Gegenstand der Konsultationen: Durchführung von Linienflugdiensten auf den folgenden Strecken ab dem 1. Juni 2006 entsprechend den im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Cayenne — Maripasoula;

Cayenne — Saül;

Cayenne — Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni.

Der Termin für die Aufnahme der Flugdienste zwischen Cayenne und Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni hängt von der Öffnung des Flughafens Grand-Santi für die vorgesehenen Dienste ab und kann gegebenenfalls verschoben werden.

Die Bieter können für mehrere der oben genannten Strecken Angebote vorlegen, insbesondere wenn sich dadurch der Umfang der insgesamt geforderten Ausgleichsleistung verringert. Sie müssen jedoch für jede Strecke den jeweiligen Ausgleichsbetrag im Einzelnen angeben, ggf. aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Szenarien, die sich ergeben, wenn ihr Angebot nur zum Teil angenommen wird.

3.   Teilnahme an den Konsultationen: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Alle drei Ausschreibungen unterliegen den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sowie den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11. März 1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

An erster Stelle werden die beruflichen und finanziellen Garantien der bietenden Luftfahrtunternehmen in Anwendung von Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales) geprüft. Anschließend werden die Luftfahrtunternehmen, deren Kandidatur zugelassen wurden, zur Abgabe ihres Angebots aufgefordert.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

5.   Konsultationsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie seinen technischen Anhang (Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden) und sind unentgeltlich erhältlich bei:

Conseil régional de la Guyane, direction du développement, de l'économie et de l'aménagement, service aménagement et développement du territoire, route de Montabo, rond point de Suzini, 3ème étage, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex. Tel.: (594) 27 11 93; Fax: (594) 27 12 88.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der einzelnen Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 8 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 8 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

7.   Laufzeit des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste vorgesehen ist.

8.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich innerhalb zweier Monate dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen.

Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

10.   Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 6 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 6 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

11.   Einreichung der Angebote: Die Unterlagen der bietenden Unternehmen, deren Inhalt in den besonderen Rechtsvorschriften für die Ausschreibungen festgelegt ist, müssen unter der Anschrift

Conseil régional de la Guyane, direction du développement, de l'économie et de l'aménagement, service aménagement et développement du territoire, route de Montabo, rond point de Suzini, 3ème étage, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex. Tel.: (594) 27 11 93, Fax: (594) 27 12 88,

spätestens sechs Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union bis 12 Uhr Ortszeit mit Einschreibebrief mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) eingehen oder gegen Quittung abgegeben werden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Jede der drei Ausschreibungen gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2006 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1. Juni 2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.


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