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Document C2005/296/24

    Rechtssache C-324/05 P: Rechtsmittel der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005 )

    ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/12


    Rechtsmittel der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

    (Rechtssache C-324/05 P)

    (2005/C 296/24)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hat am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005) beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte P. H. Kort, M.W. Husemann, B. Piepenbrink, Kort Rechtsanwälte (GBR), Ellerstraße 123/125, D-40227 Düsseldorf, Allemagne.

    Die Rechtsmittelführerin beantragt:

    die Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (1) aufzuheben,

    über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen,

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente (Rechtssache C-324/05 P)

    Die Rechtsmittelführerin sucht mit dem eingelegten Rechtsmittel zu verhindern, dass die Anwendung des Markenwortes „POWER“ in der angemeldeten Marke („TURKISH POWER“) zur Übernahme der Rechte der älteren Marke führt. Sie begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil mit der rechtsfehlerhaften Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts über die Gemeinschaftsmarken und mit der — den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzenden — Änderung der Entscheidungspraxis des Gerichts erster Instanz durch die angefochtene Entscheidung:

    1.

    Das Gericht habe verkannt, dass die Rechte der älteren Marke durch die Übernahme des eigenständig prägenden Markenwortes „POWER“ in der angemeldeten Marke verletzt werden. Der von Deutschland für das Wort „POWER“ gewährte Schutzumfang sei unbegrenzt und habe die Folge des ausschließlichen Kennzeichnungsrechts für die in Frage stehenden Waren. Für die ältere Marke müsse es uneingeschränkt möglich bleiben, mit freistehenden Wort- oder Bildelementen kombiniert zu werden, wenn dies für ihre Vermarktung erforderlich ist. Durch die angefochtene Entscheidung werde aber die Rechtsmittelführerin in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt.

    2.

    Das Gericht habe verkannt, dass die angemeldete Marke das Markenwort der älteren Marke in prägender Weise wiederverwendet und als Marke vereinnahmt habe. Die Dominanz des Wortes „POWER“ in der angemeldeten Marke werde nicht durch das Wort „TURKISH“ aufgehoben, weil dieses in branchentypischer Weise an die auf dem Tabakmarkt häufig verwendete Tabakbezeichnung „turkish blend“ anknüpfe, und deshalb als ein Hinweis auf eine aus der Türkei stammende Tabakmischung betrachtet werden könne, die markenmäßig mit „POWER“ betitelt ist. Das Gericht gehe deshalb irrtümlich davon aus, dass die Wortverbindung „TURKISH POWER“ eine von dem Wort „POWER“ unabhängige Suggestivwirkung entwickele.

    3.

    Das Gericht habe sich geirrt, wenn es von ausreichend klanglichen Unterschieden zwischen den Vergleichsmarken ausgeht, da die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bereits für sich genommen eine Eintragung der angemeldeten Marke ausschließe. Hinsichtlich der bildlichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken habe das Gericht außer Acht gelassen, dass Marken vorwiegend auch visuell durch ihre Wortbestandteile geprägt werden, weil der Verbraucher sich besser an Worten als an Bildern orientieren und erinnern könne. Die Feststellung, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke durch das Bildelement dominiert werden, sei daher nicht begründet.

    4.

    Das Gericht gehe irrtümlich von der Voraussetzung aus, dass das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe: es sei nicht belegt, dass die Kunden beim Kauf von Zigaretten aufmerksamer handelten als beim Kauf von Lebensmitteln oder anderen Konsumgütern. Doch selbst wenn man eine erhöhte Aufmerksamkeit unterstellen würde, sei nicht auszuschließen, dass sich die Kunden durch das Markenwort „POWER“ an die ältere Marke erinnert fühlen und die angemeldete Marke mit dem Unternehmen der Rechtsmittelführerin unmittelbar in Verbindung bringen, nämlich als Untermarke einer türkischen Mischung der Tabaksorte „POWER“.


    (1)  ABl. C 205, S. 21.


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