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Document C2005/281/58

Rechtssache T-350/05: Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Republik Finnland/Kommission

ABl. C 281 vom 12.11.2005, p. 32–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/32


Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Republik Finnland/Kommission

(Rechtssache T-350/05)

(2005/C 281/58)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte[r]: Tuula Pynnä)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die am 8.7.2005 erlassene und am gleichen Tag zugestellte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Kommission unter Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG anhängigen Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt hat, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und der Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt in der angefochten Entscheidung die Ansicht, dass sie in dieser Sache keine Handlungspflicht im Sinne von Artikel 232 EG treffe. Finnland hatte in seinem auf Artikel 232 EG gestützten Schreiben die Kommission aufgefordert, aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Entscheidung zu treffen, wegen der bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache unter Vorbehalt zu stellenden Zahlung der streitigen Zollschuld und der entsprechenden Verzugszinsen in Verhandlungen zu treten.

Finnland ist der Ansicht, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung gegen den EG-Vertrag oder dessen Durchführungsvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG verstoßen habe, indem sie entgegen dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG und entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Aufnahme von Verhandlungen in dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 der Kommission wegen der unter Vorbehalt gestellten Zahlung der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und der Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung abgelehnt und die ablehnende Entscheidung entgegen Artikel 253 EG nicht begründet habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 durch Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130 vom 31.5.2000. S. 1.


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