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Dokument C2005/243/20

Rechtssache C-312/05 P: Rechtsmittel der TeleTech Holding Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-288/03, TeleTech Holding Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: Teletech International S.A., eingelegt am 8. August 2005

ABl. C 243 vom 1.10.2005, S. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/12


Rechtsmittel der TeleTech Holding Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-288/03, TeleTech Holding Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: Teletech International S.A., eingelegt am 8. August 2005

(Rechtssache C-312/05 P)

(2005/C 243/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die TeleTech Holding Inc. hat am 8. August 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-288/03, TeleTech Holding Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: Teletech International S.A., eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelführerin sind E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, abogados.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihren Anträgen in der Sache stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel beruht auf zwei Rechtsmittelgründen:

Erstens habe das Gericht gegen Artikel 52 der Verordnung Nr. 40/94 (1) (in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) verstoßen, indem es die Bestimmung unter Verkennung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und Koexistenz von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken fehlerhaft ausgelegt habe. In diesem Zusammenhang habe das Gericht auch gegen Artikel 74 der Verordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.

Zweitens sei auch die Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht rechtsfehlerhaft, weil das Gericht das Kriterium, wonach für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen sei, verkannt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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