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Document C2005/243/10

Rechtssache C-281/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Montex Holdings Ltd. gegen Diesel S.p.A.

ABl. C 243 vom 1.10.2005, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Montex Holdings Ltd. gegen Diesel S.p.A.

(Rechtssache C-281/05)

(2005/C 243/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 13. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Montex Holdings Ltd. gegen Diesel S.p.A., um Vorabentscheidung über folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) und zu Art. 28 bis 30 EG:

a)

Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten?

b)

Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, dass das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt?

c)

Ist — im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwortung der Frage zu b) — danach zu unterschei- den, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist?


(1)  ABl. L 40, S. 1


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