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Document C2005/229/17

    Rechtssache C-283/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2005 in dem Rechtsstreit ASML Netherlands BV gegen SEMIS Semiconductor Industry Services GmbH.

    ABl. C 229 vom 17.9.2005, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 229/8


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2005 in dem Rechtsstreit ASML Netherlands BV gegen SEMIS Semiconductor Industry Services GmbH.

    (Rechtssache C-283/05)

    (2005/C 229/17)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Der Oberste Gerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 14. Juli 2005, in dem Rechtsstreit ASML Netherlands BV gegen SEMIS Semiconductor Industry Services GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist die Wendung „, ... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“ in Artikel 34 Nr 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (1) dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit“ jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.

    2.

    Im Fall der Verneinung der Frage 1.:

    Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Landesgerichts in 's-Hertogenbosch vom 16. Juni 2004 für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelfs zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34 Nr 2 EuGVVO zu verschaffen.


    (1)  Abl. Nr. L 012, S. 1


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