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Document C2005/193/54
Case T-200/05: Action brought on 12 May 2005 by Michael Cwik against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-200/05: Klage des Michael Cwik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2005
Rechtssache T-200/05: Klage des Michael Cwik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2005
ABl. C 193 vom 6.8.2005, p. 32–32
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/32 |
Klage des Michael Cwik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2005
(Rechtssache T-200/05)
(2005/C 193/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Michael Cwik, wohnhaft in Tervuren (Belgien), hat am 12. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
1) |
die Entscheidung des Generaldirektors der GD ECFIN vom 25. Juni 2004 aufzuheben, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) für den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 unverändert bestätigt wird; |
2) |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers (R/970/04) aufzuheben; |
3) |
die Beklagte zu verurteilen, einen Euro als symbolischen Schadensersatz zu zahlen; |
4) |
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente hinsichtlich des neuen Beurteilungssystems für die Beamten entsprechen denen in der Rechtssache T-96/04. Außerdem macht der Kläger geltend, dass dieses neue System zu einem Ermessensmissbrauch führe, da die Anzahl der vergebenen Beförderungspunkte von den beabsichtigten Beförderungen abhängig sei. Schließlich trägt der Kläger vor, dass die streitige Beurteilung mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei.