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Document C2005/171/42

    Rechtssache T-158/05: Klage der Trek Bicycle Corporation gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. April 2005

    ABl. C 171 vom 9.7.2005, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    9.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/25


    Klage der Trek Bicycle Corporation gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. April 2005

    (Rechtssache T-158/05)

    (2005/C 171/42)

    Sprache, in der die Klage verfasst wurde: Deutsch

    Die Trek Bicycle Corporation, Waterloo, Wisconsin (Vereinigte Staaten von Amerika), hat am 22. April 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

    Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte J. Kroher und A. Hettenkofer.

    Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war AUDI AG, Ingolstadt (Deutschland).

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Aktenzeichen R 587/2004-4) aufzuheben;

    die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Nr. 1716/2004 vom 26. Mai 2004 über den Widerspruch Nr. B 435828 aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ zurückgewiesen wurde;

    die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1910256 „ALLTREK“ hinsichtlich der Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ zurückzuweisen;

    dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

    AUDI AG

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Die Wortmarke „ALLTREK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 (Anmeldung Nr. 1910256).

    Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    Klägerin

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    Die deutsche Wortmarke „TREK“ für Waren der Klassen 6, 9, 11, 12 und 21 (Nr. 2 092 896).

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs (hinsichtlich der Klasse 12).

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe:

    Artikel 8 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sei unrichtig angewendet. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da sie hohe Ähnlichkeit aufweisen und die ältere Marke besondere Kennzeichnungskraft besitze.


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