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Document C2005/093/71

Rechtssache T-60/05: Klage der Union française de l'express (UFEX) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 39–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/39


Klage der Union française de l'express (UFEX) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

(Rechtssache T-60/05)

(2005/C 93/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy Charles de Gaulle (Frankreich), die DHL International SA mit Sitz in Roissy Charles de Gaulle (Frankreich), die Federal Express International (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich) und die Firma CRIE mit Sitz in Asnières (Frankreich) haben am 2. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Eric Morgan de Rivery und Jacques Derenne.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung SG-Greffe (2004) D/205294 der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die Ufex unter ihrem damaligen Namen SFEI im Dezember 1990 gegen die Post wegen Quersubventionen eingelegt hatte, die angeblich einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zugunsten der Société française de messagerie internationale (SFMI) begründen. Diese Entscheidung ist infolge eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Kommission ergangen, nachdem die Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1994 über die Zurückweisung der ursprünglichen Beschwerde vom Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden war (1).

Das Hauptproblem, das durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfen wird, ist immer noch das gleiche wie das, das Gegenstand der erwähnten Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts gewesen ist, nämlich die Frage, ob die Beklagte ihren Pflichten im Rahmen der Behandlung der Beschwerde nachgekommen ist. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung, indem sie die Beschwerde wegen angeblich fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweise, gegen die Rechtsnormen über die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses verstoße, mit einer widersprüchlichen Begründung behaftet sei und hinsichtlich der Zurückweisung des auf die Artikel 86, 82, 3 Buchstabe g und 10 EG gestützten Teils der Beschwerde eine Reihe von Rechtsfehlern enthalte.

Konkret machen die Klägerinnen insbesondere geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die notwendige Bestandteile der Definition des Gemeinschaftsinteresse seien, Fehler begangen habe; denn um ihre Schlussfolgerung, dass das Gemeinschaftsinteresse fehle, zu begründen, müsse sie sich ein Urteil über die Schwere und Dauer der in der Beschwerde angeführten Verstöße bilden. Folglich reiche es nicht aus, zu prüfen, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen andauerten, und bei deren Fehlen festzustellen, dass kein Gemeinschaftsinteresse an einer weiteren Behandlung der Beschwerde bestehe.

Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes rügen die Klägerinnen, dass die Kommission sich damit begnügt habe, die Fortdauer der Nebenwirkungen der angeführten Verstöße (Entwicklung der Marktanteile, Marktaustritte, Nachfragesensibilität in Bezug auf die Preise, Fehlen andauernder Wirkungen hinsichtlich der Preise usw.) zu prüfen, ohne sich um die Hauptwirkung zu kümmern, die struktureller Art sei, nämlich darin bestehe, dass die Firma SFMI-Chronopost in die Stellung eines Marktführers gebracht und dort gehalten worden sei.

Hinsichtlich der Begründung wird angeführt, dass die Kommission einerseits vortrage, durchaus in der Lage zu sein, den Kostendeckungsgrad der Post zu überprüfen, der im Hinblick auf Artikel 82 ebenso wie auf Artikel 87 EG der einzige Gradmesser sei, der sich der Existenz von Quersubventionen zu vergewissern erlaube, und dass sie andererseits angebe, den Kostendeckungsgrad der Post im Hinblick auf Artikel 82 EG deshalb nicht geprüft zu haben, weil dies eine Wiederholung der Arbeit gewesen wäre, die sie selbst im Rahmen des Staatsbeihilfen betreffenden Teils der Beschwerde durchführen müsse.

Die Klägerinnen widersprechen außerdem dem Vorbringen der Kommission, dass die Vorteile, die Chronopost bei der Verzollung und Frankierung gewährt würden, zu den Maßnahmen des französischen Staates im Bereich der öffentlichen Gewalt gehörten und nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 82 in Verbindung mit Artikel 86 EG fielen.


(1)  Urteile des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) und des Gerichts erster Instanz vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 (Union Française de l'Express u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167).


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