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Document C2005/082/58

    Rechtssache T-492/04: Klage der Jungbunzlauer AG und drei andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

    ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 30–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/30


    Klage der Jungbunzlauer AG und drei andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

    (Rechtssache T-492/04)

    (2005/C 82/58)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Die Jungbunzlauer AG, Basel (Schweiz), die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Ladenburg (Deutschland), die Jungbunzlauer Holding AG, Chur (Schweiz) und die Jungbunzlauer Austria AG, Wien, haben am 23. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

    Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl, U. Soltész und C. Steinle.

    Die Klägerinnen beantragen,

    1.

    die Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) insgesamt für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Entscheidung gegenüber einzelnen Adressaten für nichtig zu erklären,

    hilfsweise, die in der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    2.

    die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen;

    3.

    die Akten des Verfahrens T-312/01 beizuziehen sowie alle sonstigen prozessleitenden Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht angemessen erscheinen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Natriumglukonatsektor teilgenommen haben und dabei gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Gegen die Unternehmen wurden in diesem Zusammenhang Geldbußen verhängt.

    Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Entscheidung und tragen vor, dass nur die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH für die Zuwiderhandlung verantwortlich sei. Die Jungbunzlauer Austria AG und die Jungbunzlauer AG seien niemals an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen und sie hätten keinen Einfluss auf das Marktverhalten oder die Geschäftspolitik der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gehabt. Sie hafteten auch nicht wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH oder wegen ihrer Zugehörigkeit zur Jungbunzlauer-Gruppe. Die Jungbunzlauer Holding AG sei eine reine Holdinggesellschaft ohne entscheidenden Einfluss auf die Mengen- oder Preispolitik und damit auf das Marktverhalten bei Natriumglukonat der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH.

    Selbst wenn die Jungbunzlauer Austria AG, die Jungbunzlauer AG und die Jungbunzlauer Holding AG für die Zuwiderhandlung verantwortlich wären, was nach Meinung der Klägerinnen nicht der Fall sei, sei die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gegen diese Gesellschaften bereits verjährt gewesen.

    Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass die Entscheidung, soweit sie gegen Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gerichtet ist, formell und materiell fehlerhaft sei, weil die Kommission gegen eine Reihe von Prinzipien und Grundsätzen verstoßen habe. U.a. habe die Kommission die Grunds ätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung dadurch verletzt, dass sie während der anhängigen Gerichtsverfahren, eine Entscheidung vom 2. Oktober 2001 über dasselbe Kartell betreffend, ein zweites Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Die Kommission habe mit der „zweiten“ Entscheidung vom 29. September 2004 ebenfalls die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und ne bis in idem verletzt. Darüber hinaus sei die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen.

    Was die Festsetzung der Geldbuße betrifft, machen die Klägerinnen u.a. geltend, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch sei und gegen die Bußgeldobergrenze verstoße, dass die Kommission von einer falschen Dauer ausgehe, dass die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH nicht der Anführer sei und dass es mildernde Umstände wegen der überlangen Verfahrensdauer gebe.


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