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Document C2005/082/52

Rechtssache C-90/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 18. Februar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 26–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-90/05)

(2005/C 82/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Dimitris Triantafyllou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie (79/1072/EWG) des Rates vom 6. Dezember 1979 (1) verstoßen hat, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattungen der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet;

2.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Obwohl das Großherzogtum Luxemburg die Richtlinie ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt habe, beachte es in der Praxis nicht die in deren Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Frist für die Erstattungen der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Die Erstattungen durch die luxemburgischen Behörden erfolgten nämlich mit beträchtlichen Verzögerungen. Darüber hinaus sähen die luxemburgischen Rechtsvorschriften keine Verzugszinsen als Ausgleich für die durch diese Verzögerungen entstandenen Schäden vor.


(1)  Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl. L 331 vom 27. Dezember 1979, S. 11.


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