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Document C2005/082/33

Rechtssache C-48/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V.

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V.

(Rechtssache C-48/05)

(2005/C 82/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Januar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V., um Vorabentscheidung über folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1a, Art. 6 Abs. 1b der 1. Richtlinie des Rates Nr. 89/104/EWG (1) vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken:

1.

Stellt die Benutzung einer auch für „Spielzeug“ geschützten Marke eine Benutzung als Marke i.S.v. Art. 5 Abs. la der Markenrechtsrichtlinie dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt?

2.

Falls die Frage in Ziffer 1. bejaht wird:

Ist die in Ziffer 1. beschriebene Art der Benutzung der Marke eine Angabe über die Art oder Beschaffenheit des Modellfahrzeuges i.S.v. Art. 6 Abs. la Markenrechtsrichtlinie?

3.

Falls die Frage in Ziffer 2. bejaht wird:

Welche Kriterien sind in Fällen dieser Art maßgebend, um beurteilen zu können, wann die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht?

4.

Ist dies insbesondere der Fall, wenn der Hersteller des Modellfahrzeuges auf der Verpackung und auf einem zur Benutzung des Modells erforderlichen Zubehörteil ein für den Verkehr als Eigenmarke erkennbares Zeichen sowie seine Unternehmensbezeichnung unter Nennung seines Firmensitzes anbringt?


(1)  ABl. 1989, L 40, S. 1.


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