EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/038/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3720 — BAES/AMS)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 38 vom 15.2.2005, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3720 — BAES/AMS)

(2005/C 38/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BAE SYSTEMS plc („BAES“, GB) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des britischen Teils von AMS NV („AMS“), das gegenwärtig ein Gemeinschaftsunternehmen von BAES und Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) ist, durch Kauf von Vermögenswerten und Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BAES: militärische und zivile Luft- und Raumfahrt, insbesondere Militärflugzeuge, Marineschiffe, U-Boote, Radar, Avionik, Kommunikationssysteme, Elektronik und Waffensysteme.

AMS: Heeres- und Marineelektronik; Luftverkehrsüberwachung und –management für die zivile Luftfahrt.

Finmeccanica: Rüstungsgüter und Luft- und Raumfahrt, unter anderem Entwicklung, Herstellung und Unterhaltung von Flugzeugen, Hubschraubern, Satelliten, Raketen, Radar, Avionik und Kommunikationssysteme, Marinesysteme und Panzer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3720 — BAES/AMS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


Top