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Document C2005/038/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender FallText von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 38 vom 15.2.2005, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (2005/C 38/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des italienischen Teils von AMS NV („AMS“), das gegenwärtig ein Gemeinschaftsunternehmen von BAES und Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) ist, sowie das AMS Luftverkehrskontrollgeschäft durch Kauf von Vermögenswerten und Anteilsrechten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Finmeccanica: Rüstungsgüter und Luft- und Raumfahrt, unter anderem Entwicklung, Herstellung und Unterhaltung von Flugzeugen, Hubschraubern, Satelliten, Raketen, Radar, Avionik und Kommunikationssysteme, Marinesysteme und Panzer.

    AMS: Heeres- und Marineelektronik; Luftverkehrsüberwachung und –management für die zivile Luftfahrt.

    BAES: militärische und zivile Luft- und Raumfahrt, insbesondere Militärflugzeuge, Marineschiffe, U-Boote, Radar, Avionik, Kommunikationssysteme, Elektronik und Waffensysteme.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B–1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

    http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


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