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Document C2005/006/84

    Rechtssache T-435/04: Klage des Manuel Simões Dos Santos gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 22. Oktober 2004

    ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 43–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/43


    Klage des Manuel Simões Dos Santos gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 22. Oktober 2004

    (Rechtssache T-435/04)

    (2005/C 6/84)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Manuel Simões Dos Santos, wohnhaft in Alicante (Spanien), hat am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Antonio Creus Carreras.

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung vom 7. Juli 2004, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 15. Dezember 2003 über die Festlegung des Gesamtguthabens der an den Kläger vergebenen Verdienstpunkte und die diese bestätigende Entscheidung vom 12. Dezember 2003 aufzuheben;

    der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger sei im Beförderungsjahr 2002 nach A 5 befördert worden. Bei dieser Gelegenheit sei ihm ein Restsaldo von 54,19 Punkten mitgeteilt worden. Gleichwohl habe er einem Schreiben der Personalabteilung vom 15. Dezember 2003 entnommen, dass sein Punkteguthaben am 30. September 2003 nur 1,5 Punkte betrage. Aus diesem Schreiben, das die angefochtene Entscheidung darstelle, ergebe sich, dass die Verringerung der Punkte nicht das Ergebnis einer Umwandlung der Punkte sei, die vor dem durch den Beschluss ADM-03-35 des Amtes geschaffenen neuen System anerkannt worden seien, sondern das Ergebnis der vollständigen Streichung dieser Punkte infolge der Anwendung der neuen Regel, nach einer Beförderung bei Null zu beginnen, wie sie in diesem Beschluss vorgesehen sei.

    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, es sei gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung verstoßen worden, da im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorlägen, die den Entzug des Punktesaldos rechtfertigen könnten, der dem Beamten bereits zuerkannt worden sei und auf den er nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regeln Anspruch gehabt habe.

    Der Kläger macht außerdem geltend, es sei gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen worden.


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