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Document C2004/300/63

Rechtssache C-431/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology.

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 33–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/33


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology.

(Rechtssache C-431/04)

(2004/C 300/63)

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 29. Juni 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Oktober 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Setzt der Begriff der „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 18. Juni 1992 (1) voraus, dass die Bestandteile, aus denen die Zusammensetzung besteht, je für sich Wirkstoffe mit arzneilicher Wirkung sind?

2.

Liegt eine „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ auch dann vor, wenn bei einer aus zwei Bestandteilen bestehenden Stoffzusammensetzung der eine Bestandteil ein bekannter arzneilich wirksamer Stoff für eine bestimmte Indikation ist und der andere Bestandteil eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die eine veränderte Wirksamkeit des Arzneimittels für diese Indikation herbeiführt (in-vivo-lmplantat mit kontrollierter Freigabe des Wirkstoffs zur Vermeidung toxischer Wirkungen)?


(1)  ABl. L 182, S. 1.


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