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Document C2004/300/13

    Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority [Vereinigtes Königreich]): Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department (Aufenthaltsrecht — Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält — Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats — Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat)

    ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/7


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Plenum)

    vom 19. Oktober 2004

    in der Rechtssache C-200/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority [Vereinigtes Königreich]): Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department (1)

    (Aufenthaltsrecht - Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat)

    (2004/C 300/13)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache C-200/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Immigration Appellate Authority (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 27. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2002, in dem Verfahren Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 19. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.


    (1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


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