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Document C2004/300/07

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG — Begriff „Massenentlassung“ — Den Entlassungen gleichgestellte Fälle — Unvollständige Umsetzung)

    ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/4


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Zweite Kammer)

    vom 12. Oktober 2004

    in der Rechtssache C-55/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG - Begriff „Massenentlassung“ - Den Entlassungen gleichgestellte Fälle - Unvollständige Umsetzung)

    (2004/C 300/07)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    In der Rechtssache C-55/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Februar 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Sack und M. França) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und F. Ribeiro Lopes), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstoßen, dass sie den Begriff der Massenentlassungen auf Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen beschränkt und ihn nicht auf Entlassungen aus allen Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erstreckt hat.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 97 vom 20.4.2002.


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