EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/284/28

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2004 in der Rechtssache T-156/94, Siderúrgica Aristrain Madrid, SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EGKS-Vertrag — Wettbewerb — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen — Europäische Trägerhersteller — Zurechenbarkeit — Zurechnung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens — Geldbuße — Rechtsmittel — Zurückverweisung an das Gericht)

ABl. C 284 vom 20.11.2004, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/14


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. September 2004

in der Rechtssache T-156/94, Siderúrgica Aristrain Madrid, SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen - Europäische Trägerhersteller - Zurechenbarkeit - Zurechnung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht)

(2004/C 284/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-156/94, Siderúrgica Aristrain Madrid, SL, mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch die Rechtsanwälte A. Creus Carreras und N. Lacalle Mangas, Zustellungsanschrift in Brüssel, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und W. Wils im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und J. J. Gutiérrez Gisbert, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von Europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood – Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin – am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 2 540 000 Euro festgesetzt.

2.

Die Klägerin trägt 35 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Beklagten in den beim Gericht eingeleiteten Verfahren einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und im Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht. Die Beklagte trägt 65 % ihrer Kosten und der Kosten der Klägerin in denselben Verfahren.


(1)  ABl. C 146 vom 28.05.2004.


Top