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Document C2004/201/29
Case C-262/04: Action brought on 23 June 2004 by the Commission of the European Communities against the Federal Republic of Germany
Rechtssache C-262/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 23. Juni 2004
Rechtssache C-262/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 23. Juni 2004
ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 14–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/14 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 23. Juni 2004
(Rechtssache C-262/04)
(2004/C 201/29)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juni 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Walter Mölls und Frau Karolina Mojzesowicz, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, dass der Gerichtshof erkenne möge:
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Die Bundesrepublik Deutschland verstößt dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG (1) der Kommission vom 16. Dezember 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, dass sie der Kommission nicht die Informationen übermittelt hat, die es der Kommission ermöglichen würden zu bestätigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten wurden; |
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Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission hatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichten zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehaltenwurden. Diese Frist sei ausgelaufen, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland der Kommission die von Artikel 9 geforderten Information übermittelt habe.
(1) Abl. L 249, S. 21.