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Document C2004/190/11

    Rechtssache C-214/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 19. Mai 2004

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/6


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 19. Mai 2004

    (Rechtssache C-214/04)

    (2004/C 190/11)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. Mai 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Ulrich Wölker und Antonio Aresu.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen hat, dass sie bis heute eine Regelung aufrechterhalten hat, die die Benutzung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in Brandschutzanlagen über die in dieser Vorschrift genannten Grenzen und Bedingungen hinaus gestattet;

    der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die im Dekret des Ministers für Umwelt und Landschaftsschutz vom 3. Oktober 2001 vorgesehenen Ausnahmen auf verschiedene Fälle anwendbar seien, die von der Ausnahmebestimmung der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht gedeckt seien, und dass ihr Anwendungsbereich somit erheblich größer sei als nach dieser Verordnung erlaubt. Soweit die italienischen Rechtsvorschriften die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) in Brandschutzanlagen in Fällen, in denen dies nach der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht gestattet sei, erlaubten, seien sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.


    (1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.


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