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Document C2004/118/75
Judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 21 April 2004 in Case T-172/01 M v Court of Justice of the European Communities (Spouse divorced from a former member of a Community institution, since deceased — Maintenance — Verbal agreement between the former spouses — Law applicable to the formal requirements for the agreement and the admissibility of the means of proving its existence (Article 27 of Annex VIII to the Staff Regulations of the European Communities))
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans — Unterhalt — Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute — Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr Bestehen anwendbares Recht [Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften])
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans — Unterhalt — Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute — Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr Bestehen anwendbares Recht [Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften])
ABl. C 118 vom 30.4.2004, blz. 36–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/36 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 21. April 2004
in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans - Unterhalt - Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute - Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr Bestehen anwendbares Recht [Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften])
(2004/C 118/75)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-172/01, M., wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und H. Tagaras, gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Schauss im Beistand von T. Papazissi), wegen Aufhebung der Weigerung, der Klägerin eine Versorgung als Hinterbliebene ihres früheren Ehegatten zu gewähren, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 21. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C. 317 vom 10.11.2001.