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Document C2004/118/75

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2004 in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans — Unterhalt — Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute — Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr Bestehen anwendbares Recht [Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften])

ABl. C 118 vom 30.4.2004, blz. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/36


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. April 2004

in der Rechtssache T-172/01, M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans - Unterhalt - Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute - Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr Bestehen anwendbares Recht [Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften])

(2004/C 118/75)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-172/01, M., wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und H. Tagaras, gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Schauss im Beistand von T. Papazissi), wegen Aufhebung der Weigerung, der Klägerin eine Versorgung als Hinterbliebene ihres früheren Ehegatten zu gewähren, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 21. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C. 317 vom 10.11.2001.


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