Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/118/12

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-91/01: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen — Unabhängigkeitskriterium — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit)

    ABl. C 118 vom 30.4.2004, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/7


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Fünfte Kammer)

    vom 29. April 2004

    in der Rechtssache C-91/01: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

    (Staatliche Beihilfen - Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen - Unabhängigkeitskriterium - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit)

    (2004/C 118/12)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    In der Rechtssache C-91/01, Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und J. M. Flett), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/779/EG der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Solar Tech Srl gewähren will (ABl. 2001, L 292, S. 45), soweit darin der für kleinere und mittlere Unternehmen vorgesehene Zuschlag von 15  % Bruttosubventionsäquivalent zu dieser Beihilfe für nicht anwendbar angesehen wird, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 118 vom 21.4.2001.


    Top