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Document C2004/094/48

Rechtssache C-70/04: Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2004.

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/22


Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2004.

(Rechtssache C-70/04)

(2004/C 94/48)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat am 16. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte sind Herren Rechtsanwälte Simon Hirsbrunner und Ulrich Soltész, Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Rue Guimard 7, B-1040 Brüssel.

Die Klagepartei beantragt:

1.

Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (Sache TREN/AMA/11/03 — Deutsche Massnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (1) für nichtig zu erklären.

2.

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kommission dazu zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission ist aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Die Kommission irrt, wenn sie in ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2003 davon ausgeht, dass das Abkommen über den Luftverkehr, das am 21. Juni 1999 von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet wurde, lediglich einen Austausch von Verkehrsrechten vorsieht. Vielmehr dehnt das Abkommen den Luftverkehrsbinnenmarkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft aus mit dem Ergebnis, dass die Fluggesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union einen gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Das bedeutet insbesondere auch, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft und die schweizerischen Unternehmen, die sich im Schutzbereich des Abkommens befinden, auf die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehrsbereich berufen können.

Die Kommission hat zu Unrecht einen Verstoss gegen die Dienstleistungsfreiheit verneint. Entgegen der Entscheidung der Kommission greift die Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in die Dienstleistungsfreiheit der Fluggesellschaft Swiss International Air Lines (i. F. auch „SWISS“) ein, weil sie die Durchführung von Flügen von und nach Zürich behindert.

Die Kommission hat zu Unrecht eine Diskriminierung schweizerischer Unternehmen durch die Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung verneint. Die schweizerische Fluggesellschaft SWISS wird im Wettbewerb benachteiligt, weil sie beim Betrieb ihres Verkehrsdrehkreuzes in Zürich strengeren Beschränkungen unterworfen ist, als dies für die unmittelbare Wettbewerberin Lufthansa beim Betrieb der Verkehrsdrehkreuze Frankfurt a.M. und München der Fall ist. Die SWISS wird auch im Vergleich zu den anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich anfliegen, härter getroffen, weil sie als „home carrier“ und Betreiberin des Luftverkehrsdrehkreuzes Zürich besonders verletzlich gegen Beschränkungen des Betriebs des Flughafens Zürich ist. Die deutschen Massnahmen diskriminieren darüber hinaus den von der UNIQUE Flughafen Zürich AG betriebenen internationalen Grossflughafen Zürich gegenüber vergleichbaren Flughäfen in Deutschland, an denen keine auch nur annähernd einschneidenden Flugbeschränkungen gelten oder eingeführt werden dürfen.

Diese Beschränkungen sind entgegen dem Dafürhalten der Kommission am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu messen. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit dem Luftverkehrsabkommen anwendbar. Er wird durch die deutsche Zweihundertdreizehnte Durchführungsverordnung verletzt. Diese Verordnung beruht auf keinem zwingenden Allgemeininteresse und die in ihr enthaltenen Beschränkungen sind weder erforderlich noch angemessen. Die Bundesrepublik verfügt entgegen der Auffassung der Kommission über alternative Mittel, um die von ihr gesetzten Ziele zu erreichen.

Die Kommission hat zu Unrecht einen Verstoss gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verneint.

Die Kommission hat ausserdem im Verfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie ist von vorgefassten Meinungen ausgegangen, ohne sich mit den Argumenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unvoreingenommen auseinander zu setzen und den Sachverhalt aufzuklären. Dadurch ist das Fairnessgebot verletzt worden. Die Begründung der Entscheidung genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung zu erfüllen sind.


(1)  ABl L 004, S. 13


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