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Dokument 92003E001401

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1401/03 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Impfung von Hobbytieren.

    ABl. C 268E vom 7.11.2003, str. 196—197 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    stronie internetowej Parlamentu Europejskiego

    92003E1401

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1401/03 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Impfung von Hobbytieren.

    Amtsblatt Nr. 268 E vom 07/11/2003 S. 0196 - 0197


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1401/03

    von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

    (16. April 2003)

    Betrifft: Impfung von Hobbytieren

    Als (in)direkte Folge der herrschenden klassischen Vogelpest (aviäre Influenza) in den Niederlanden wird auch das Gefluegel von Hobby-Tierhaltern in bestimmten Regionen präventiv geschlachtet. Es handelt sich hier um Hühner, Truthähne, Perlhühner, Enten, Gänse, Schwäne, Wachteln, Tauben, Fasane, Pfauen, Rebhühner und Laufvögel (Sträuße, Emus und Nandus) und Tauben, die nicht für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

    Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Impfung AI-anfälliger Tiere keine alternative Bekämpfungsmethode, so das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei. Italienischen Quellen zufolge soll ein selbst hergestelltes italienisches Gemisch mit einer Impfung gegen die klassische Vogelpest, die dort regelmäßig auftritt, einigermaßen funktionieren. Intervet, Teil von Akzo-Nobel und Marktführer für Tierimpfstoffe, behauptet, einen Marker-Impfstoff entwickelt zu haben, mit dem die niederländischen Behörden und Gefluegelhalter wirksam gegen diese Epidemie vorgehen können (siehe Intervet-Website:http://www.intervet.vom/contentframe.asp?content=http://www.intervet.com/news/comp_news/default.asp).

    Impfungen gegen die Gefluegelpest sind im Prinzip möglich und werden auch in verschiedenen Ländern eingesetzt. Von Intervet sind in der gesamten Welt eine Reihe von Impfstoffen gegen Gefluegelpest im Einsatz. In Europa wird allerdings einer Bekämpfung ohne Impfung Vorrang gegeben, um weitere Handelseinschränkungen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen bei einer geplanten Impfung die Genehmigung durch die Europäische Kommission beantragen. Bei Ausbruch der Krankheit kann eine Ringimpfung oder eine Flächenimpfung erfolgen, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern oder wenn für die Räumung betroffener Tierbestände keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind. So hat Italien beim jüngsten Ausbruch des Virus eine Genehmigung zur Impfung in einem bestimmten Gebiet beantragt.

    Kann die Kommission mitteilen, ob ein Mitgliedstaat die Impfung von Hobbytieren gegen die klassische Vogelpest genehmigen kann?

    Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

    (2. Juni 2003)

    Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(1) können Impfungen gegen die Gefluegelpest mit amtlich zugelassenen Vakzinen nur ergänzend zu den bei Ausbruch der Krankheit getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen und nach besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.

    Insbesondere die Entscheidung über eine Impfung ist von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu treffen. Sofern die grundlegenden Interessen der Gemeinschaft nicht gefährdet sind, kann der betreffende Mitgliedstaat als Dringlichkeitsmaßnahme die Entscheidung über eine Notimpfung im Umkreis eines Seuchenausbruchs nach Meldung an die Kommission treffen. Eine solche Entscheidung ist von der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen. Danach kann die Kommission weitere geeignete Maßnahmen in dieser Angelegenheit treffen.

    Vögel, die nicht zur Erzeugung von Fleisch oder Eiern für den Verzehr oder zur Aufstockung der Wildbestände bestimmt sind, sind ausdrücklich von den Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG ausgenommen. Wird die Seuche jedoch bei anderen Tieren als dem zu gewerblichen Zwecken gehaltenen Gefluegel festgestellt, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über jede Maßnahme, die er trifft, unterrichten. Danach kann die Kommission weitere geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie 90/425/EWG(2) zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt treffen.

    Im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch der Gefluegelpest in den Niederlanden hat die Kommission in der Tat eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die die Mindestmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG ergänzen. Dazu gehört auch die kürzlich getroffene Entscheidung über die Impfung von Vögeln in Zoos(3).

    (1) ABl. L 167 vom 22.6.1992.

    (2) ABl. L 224 vom 18.8.1990.

    (3) Entscheidung der Kommission vom 25. April 2003, ABl. L 105 vom 26.4.2003.

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