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Document 92003E001393

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1393/03 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Sicherung von CDs.

    ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 135–136 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92003E1393

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1393/03 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Sicherung von CDs.

    Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0135 - 0136


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1393/03

    von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

    (15. April 2003)

    Betrifft: Sicherung von CDs

    Die illegale Verbreitung von Musik über das Internet und das Kopieren von CDs haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Verbraucher kopieren häufig gesetzeswidrig aus Protest gegen den hohen Verkaufspreis von CDs. Außerdem ist die Zunahme der Zahl der kopierten CDs damit zu erklären, dass immer mehr Haushalte mehrere CD-Spieler besitzen. Viele Personenwagen sind beispielsweise statt wie früher mit einem Kassettengerät jetzt mit einem CD-Spieler ausgestattet.

    Verbraucher klagen über die Kopiersicherung auf CDs. Eine Reihe von Musiklabels hat einen völlig neuen Typ von CDs auf den Markt gebracht, die erhebliche Abspielprobleme verursachen. Man ist bemüht, das Abspielen über den PC zu behindern, so dass der PC nicht zur Herstellung von Kopien verwendet werden kann. In der Praxis bestehen jedoch auch viele Probleme beim Abspielen dieser kopiergeschützten CDs auf Auto-CD-Spielern, DVD-Spielern, die gleichzeitig CD-Spieler sind, und vielen Modellen von tragbaren CD-Spielern. Gerade der Verbraucher, der ehrlich für seine CD bezahlt, ist jetzt häufig der Benachteiligte, obwohl diese CDs in der Regel problemlos vollständig auf Standard-CD-Spielern und Rekordern zu kopieren sind.

    1. Sind der Kommission die Probleme bekannt, die beim Abspielen von gesicherten CDs bestehen? Wenn ja, lässt die Kommission hier Untersuchungen durchführen, und ist sie der Auffassung, dass diese Methode zulässig ist?

    2. Ist die Kommission der Auffassung, dass vor allem Verbraucher, die kopiergeschützte CDs nicht auf (vor allem teureren) DVD- und CD-Spielern abspielen können, zu Unrecht durch diese Sicherung benachteiligt werden? Wenn ja, auf welche Weise wird die Kommission die Verbraucher vor dieser Praxis schützen?

    3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Industrie für die Interoperabilität von Inhalten und Ausrüstung sorgen muss?

    Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

    (11. Juni 2003)

    Die Richtlinie 2001/29/EG des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(1) liefert die Rechtsgrundlage für den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen. Der Ausdruck technische Maßnahmen bezeichnet Technologien oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte genehmigt sind. Bei solchen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um diejenigen, die die Rechteinhaber einsetzen, um ihre urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, beispielsweise solche, die auf einer CD gespeichert sind, gegen unerlaubte Nachahmung zu schützen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, solche Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, die 1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum verabschiedet wurden, zu schützen. Die Richtlinie ist das Instrument, mit dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nachkommen, indem sie unter anderem eine solchen Schutz für technischer Maßnahmen einführen. Die Frist für die Umsetzung in der Richtlinie durch den Mitgliedstaaten endete am 22. Dezember 2002.

    1. Der Kommission sind die Probleme im Zusammenhang mit dem Abspielen gesicherter CDs durchaus bekannt. Ob diejenigen, die CDs vertreiben, grundsätzlich berechtigt sind, deren Abspielbarkeit auf Standard-CD-Spieler zu beschränken und andere Plattformen, wie PC-gestützte Systeme, auszuschließen, ist eine andere Frage. Die Abspielbarkeit auf verschiedenen Plattformen ist nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für die Verbraucherelektronik- und die IT-Branche von Bedeutung, wenn sich die die Frage stellt, wie gleichzeitig dem technischen Fortschritt und neuen Anforderungen Rechnung getragen und die Investitionen der Verbraucher in ältere Systeme berücksichtigt werden sollen. Die Frage der Abspielbarkeit auf verschiedenen Plattformen kann sich unabhängig davon stellen, ob eine technische Maßnahme im Sinne der oben genannten Richtlinie auf die CD angewandt wird. Die Problematik beschränkt sich nicht auf den Umfang des rechtlichen Schutzes technischer Maßnahmen im Sinne der Richtlinie, die auf Handlungen abzielen, die nicht vom Rechteinhaber genehmigt sind.

    2. In der Richtlinie heißt es auch, dass der rechtliche Schutz technischer Maßnahmen den normalen Betrieb elektronischer Geräte und deren technische Entwicklung nicht behindern sollte. Nach Auffassung der Kommission haben die Verbraucher beim Kauf einer CD oder eines anderen Produkts Anspruch auf Informationen über all ihre Merkmale und namentlich alle Auswirkungen technischer Schutzmaßnahmen, in die darauf angewandt worden sind, einschließlich der Auswirkungen auf die Abspielbarkeit.

    3. Die Kommission unterstützt die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme. Die Herstellung von Interoperabilität und Kompatibilität von Trägern und Ausrüstungen erfordert indessen die Zusammenarbeit aller Beteiligten, einschließlich der Rechteinhaber, der Verbraucherelektronik-Branche, des IT-Sektors und der Anwender. Auf dynamischen Märkten ist die Herstellung von Interoperabilität und Kompatibilität ein laufender Prozess, weil ständig neue Technologien auf den Markt kommen. Die Kommission hält Interoperabilität und Kompatibilität für wünschenswert und ist der Meinung, dass sie durch freiwillige Prozesse, die von der Industrie gesteuert und angetrieben werden, zu Stande kommen sollten.

    (1) ABl. L 167 vom 22.6.2001.

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