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Document 92002E000759

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0759/02 von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission. 1-Netz-Regelung.

ABl. C 205E vom 29.8.2002, p. 212–213 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0759

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0759/02 von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission. 1-Netz-Regelung.

Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0212 - 0213


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0759/02

von Brigitte Langenhagen (PPE-DE) an die Kommission

(19. März 2002)

Betrifft: 1-Netz-Regelung

Von verschiedenen Stellen wurde an mich die Information herangetragen, dass dänische und holländische Kutter gleichzeitig mit 2 oder sogar 4 Netzen fischen, um geringe Fangmengen auf diese Weise zu kompensieren, statt auf andere Fangplätze auszuweichen. Dies würde dem Bestreben einer nachhaltigen Fischerei und dem Erhalt der Biomasse völlig zuwiderlaufen, da durch diese Methode die betroffenen Gebiete regelrecht abgeerntet werden. Unmittelbar damit verknüpft ist die Frage der Verwendung von Beifängen. Ich bitte die Kommission um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Kommission diese Praxis bekannt?

2. Ist diese Fangmethode mit der Ein-Netz-Regelung vereinbar?

3. Wenn diese Methode nicht mit den europäischen Regelungen vereinbar ist, wie gedenkt die Kommission dagegen vorzugehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(24. April 2002)

In mehreren Fischerein wird mit mehr als einem Netz gleichzeitig gefischt. Ein Beispiel ist die Baumkurrenfischerei, mit doppeltem Geschirr, bei der üblicherweise zwei Netze gleichzeitig eingesetzt werden, auf jeder Seite des Schiffes eins. Ein weiteres Beispiel ist der Kaisergranat- oder der Plattfischfang mit doppeltem (oder dreifachem oder noch mehr) Scherbrettnetz, d.h. das eingesetzte Fanggerät besteht aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Schleppnetzen.

Die sogenannte Ein-Netz-Regel (Ratsverordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), Kapitel I Artikel 4) untersagt nicht den Einsatz von mehreren Netzen gleichzeitig, solange alle Netze die vorgeschriebenen Maschenöffnung aufweisen. Dies bedeutet, dass gleichzeitig eingesetzte Netze dieselbe Maschenöffnung haben müssen. Soweit der Kommission bekannt ist, erfuellen Fischereien, in denen mehr als ein Netz gleichzeitig verwendet wird, diese Bedingung.

(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998.

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