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Document 92002E000669

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0669/02 von Niall Andrews (UEN) an die Kommission. Verwendung von CE-Qualitätssiegeln der EU auf Elektroschock-Ausrüstung.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 223–224 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0669

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0669/02 von Niall Andrews (UEN) an die Kommission. Verwendung von CE-Qualitätssiegeln der EU auf Elektroschock-Ausrüstung.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0223 - 0224


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0669/02

von Niall Andrews (UEN) an die Kommission

(11. März 2002)

Betrifft: Verwendung von CE-Qualitätssiegeln der EU auf Elektroschock-Ausrüstung

Wie der Kommission bekannt ist, wurde auf Antrag des STOA-Gremiums des Europäischen Parlaments, die Abschlussstudie über Technologien zur Auflösung von Menschenmengen veröffentlicht. Sie schloss eine Bewertung der Elektroschock- und Betäubungswaffen ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die EG tatsächlich CE-Qualitätssiegel für derartige Waffen vergeben hat, die ausländische Hersteller bei der Förderung ihres Überseegeschäftes als offizielles Zulassungssiegel benutzen. In der Studie wurde empfohlen, dass diese Praxis beendet werden sollte, bzw. dass die Mitgliedstaaten als Alternative die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um Ausfuhr oder Verschiffung von Geräten zu unterbinden, mit denen Elektroschocks zugeführt verabreicht werden können.

Kann die Kommission nunmehr mitteilen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen in dieser Studie betreffend Elektroschock-Ausrüstung ergriffen hat oder noch ergreift?

Kann die Kommission Angaben über die Anzahl von Unternehmen machen, die solche Produkte herstellen und eine CE-Zertifizierung erhalten haben?

Kann die Kommission das Verfahren beschreiben, anhand dessen das CE-Siegel für derartige Produkte vergeben wird?

In der STOA-Studie wird über die Wirkung von Betäubungswaffen berichtet, die kurzfristige Folgen haben können wie starke Schmerzen und den Verlust über die Kontrolle der Muskeln, aber auch langfristige Folgen wie Narben, schwere Depressionen und Gedächtnisverlust auslösen können; sorgt die Kommission dafür, dass die Sicherheit des Opfers bei der Vergebung des CE-Siegels ausreichend berücksichtigt wird?

Kann die Kommission darlegen, welche wissenschaftlichen Methoden sie zur Bewertung von Produkten anwendet, wenn es um die Vergabe von Qualitätssiegeln geht?

Welchen Status genießt der europäische Verhaltenskodex für Waffenausfuhren von 1998 in Bezug auf Elektroschock-Ausrüstung, in dem es hieß, dass Ausfuhrgenehmigungen dann nicht erteilt werden sollen, wenn die Ausfuhren der Unterdrückung im Inneren dienen oder bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern können?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(5. April 2002)

Die CE-Konformitätskennzeichnung wurde durch den Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993(1) über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(6) und durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 in das Gemeinschaftsrecht eingeführt. Mit letzterer Richtlinie wurde die CE-Kennzeichnung in eine Reihe von sektoralen Richtlinien zur technischen Harmonisierung aufgenommen.

Die CE-Kennzeichnung muss auf allen Erzeugnissen angebracht werden, die von einer diese Kennzeichnung vorsehenden Richtlinie zur technischen Harmonisierung erfasst werden. Sie bescheinigt, dass das Erzeugnis die rechtlich verbindlichen Anforderungen der anwendbaren Harmonisierungsrichtlinie(n) erfuellt. Für die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung ist der Hersteller verantwortlich, wenngleich die Richtlinien oft vorschreiben, dass die Konformitätsbewertung von einer dritten Stelle vorgenommen wird. Solche Stellen werden von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Richtlinien benannt.

Für die Richtlinien zur technischen Harmonisierung, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, sind bei der Kommission mehrere Dienststellen zuständig. Die meisten von ihnen fallen in die Zuständigkeit der Generaldirektion Unternehmen. Die Kommission greift jedoch nicht direkt in das Verfahren der Konformitätsbewertung und in die Zuerkennung des CE-Zeichens ein.

Alle Hersteller von Betäubungswaffen, die von einer die CE-Kennzeichnung vorsehenden Richtlinie zur technischen Harmonisierung erfasst werden, müssen diese Kennzeichnung auf diesen Erzeugnissen anbringen. Der Kommission ist nicht bekannt, um wie viele Hersteller es sich dabei handelt.

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3259/97 von Frau Wemheuer(2) wies die Kommission darauf hin, dass viele Gegenstände zum Foltern verwendet werden können, ohne dafür vorgesehen zu sein. Die Verwendung eines Gegenstandes ist nicht immer vorauszusehen. Die Kommission hält es deshalb für nicht praktikabel, potenziell als Folterwerkzeuge verwendbare Gegenstände im Rahmen solcher Richtlinien gesondert zu behandeln.

Entsprechend ihren früheren Antworten zum Thema, insbesondere auf die schriftlichen Anfragen E-446/02 von Frau Banotti(3) und E-0470/02 von Frau Scallon(4), und um den Bedenken der Abgeordneten Rechnung zu tragen, arbeitet die Kommission derzeit an einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Handel mit Gegenständen, die zum Foltern oder für andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verwendet werden können. Diese Verordnung enthält u. a. Vorschriften für die Kontrolle der Ausfuhr solcher Gegenstände und erfasst grundsätzlich auch Elektroschockgeräte und Betäubungswaffen.

Was schließlich die Anwendung des Europäischen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren auf Elektroschock-Ausrüstung angeht, so ist das Verzeichnis der Gegenstände, für die der Kodex gilt, in der Erklärung des Rates vom 13. Juni 2000(5) zu finden; Elektroschock-Ausrüstung wird nicht darin aufgeführt.

(1) ABl. L 220 vom 30.8.1993.

(2) ABl. C 158 vom 25.5.1998.

(3) ABl. C 160 E vom 4.7.2002, S. 217.

(4) ABl. C 160 E vom 4.7.2002, S. 218.

(5) ABl. C 191 vom 8.7.2000.

(6) ABl. L 220 vom 30.8.1993.

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