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Document 92000E004070

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4070/00 von James Fitzsimons (UEN) an die Kommission. Mwst. auf Sonnenkollektoren sowie Förderung einer verstärkten Nutzung von Pflanzenölen als Kraftstoff.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 126–127 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92000E4070

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4070/00 von James Fitzsimons (UEN) an die Kommission. Mwst. auf Sonnenkollektoren sowie Förderung einer verstärkten Nutzung von Pflanzenölen als Kraftstoff.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0126 - 0127


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4070/00

    von James Fitzsimons (UEN) an die Kommission

    (20. Dezember 2000)

    Betrifft: Mwst. auf Sonnenkollektoren sowie Förderung einer verstärkten Nutzung von Pflanzenölen als Kraftstoff

    Hat die Kommission zur Förderung umweltfreundlicher Technologien Pläne für besondere Vorschläge mit dem Ziel, entweder einen Nullsatz für die Mwst. für

    Sonnenkollektoren oder einen besonders niedrigen Mwst.-Satz zur Förderung der verstärkten Nutzung umweltfreundlicher Energiequellen sowie zur verringerten Nutzung von Materialien einzuführen, die zur Verschmutzung der Umwelt führen? Kann die Kommission ferner erläutern, wie ihre derzeitigen und künftigen Pläne sowie Anreize zur Förderung der verstärkten Nutzung von Pflanzenölen aussehen, die für Kraftfahrzeuge und kommerzielle Fahrzeugparks genutzt werden können?

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (1. Februar 2001)

    Nach den gegenwärtigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Mehrwertsteuerbereich umfasst Kategorie 9 von Anhang H der Sechsten Ratsrichtlinie 77/388/EWG(1) die Bereitstellung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Die Mitgliedstaaten können deshalb für diese Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden, der nicht niedriger als 5 % sein darf.

    Sonnenkollektoren fallen, wenn sie in die genannten Tätigkeiten eingehen, automatisch unter diese Vorschrift, ebenso wie Baustoffe, wenn sie im Rahmen einer von einem Bauunternehmen erbrachten Dienstleistung geliefert werden. Werden diese Gegenstände indessen von einer Privatperson gekauft, so ist dies als Lieferung von Gegenständen anzusehen, und somit kommt der Regelsatz zur Anwendung.

    Zum Nullsatz ist anzumerken, daß er eine Ausnahme von der Normalregelung darstellt, die besagt, daß MwSt-Normalsätze auf alle steuerbaren Umsätze anzuwenden sind.

    Wie dem Herrn Abgeordneten sicherlich bekannt ist, sieht die neue MwSt-Strategie(2) vor, mittelfristig eine Überprüfung und Straffung der Vorschriften und Ausnahmeregelungen für ermäßigte MwSt-Sätze in Erwägung zu ziehen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Frage zu widmen sein, welche Rolle ermäßigte MwSt-Sätze bei der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken (z.B. zur Förderung des Umweltschutzes) spielen sollen.

    (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000, ABl. L 269 vom 21.10.2000.

    (2) KOM(2000) 348 endg.

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