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Document 91999E001875

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1875/99 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Drohende Verletzung der Habitat-Richtlinie.

    ABl. C 170E vom 20.6.2000, p. 113–114 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E1875

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1875/99 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Drohende Verletzung der Habitat-Richtlinie.

    Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0113 - 0114


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1875/99

    von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

    (12. Oktober 1999)

    Betrifft: Drohende Verletzung der Habitat-Richtlinie

    Ist der Kommission bekannt, daß die staatlichen Behörden Belgiens, der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland eine Neubelebung des sog. Eisernen Rheins planen?

    Ist der Kommission auch bekannt, daß die historische Trasse dieser Bahnverbindung für den Güterverkehr quer durch den Nationalpark De Meinweg verläuft?

    Ist der Kommission ferner bekannt, daß der Nationalpark De Meinweg als Lärmschutzgebiet und als besonderes Schutzgebiet im Rahmen von Natura 2000 ausgewiesen wurde?

    Ist der Kommission außerdem bekannt, daß sich die Habitat-Richtlinie 92/0043/EWG(1) insbesondere auf das in den Niederlanden einzigartige Vorkommen von Vipern (vipera berus) bezieht?

    Teilt die Kommission die Ansicht, daß die erneute Nutzung einer Eisenbahnstrecke, die durch dieses Gebiet führt, gegen die europäische Habitat-Richtlinie verstößt, in deren Rahmen insbesondere Viper, Kamm-Molch, Knoblauchkröte und Kranich geschützt werden?

    Welche Schritte erwägt die Kommission, um die Niederlande zu veranlassen, die Habitat-Richtlinie hinsichtlich des Nationalparks De Meinweg voll und ganz einzuhalten?

    Ist die Kommission bereit, bei der niederländischen, belgischen und deutschen Regierung auf die ernsthafte Suche nach modernen Varianten für den Eisernen Rhein nach und über Venlo zu drängen?

    Ist die Kommission der Ansicht, daß eine moderne Bahnlinie für den Güterverkehr auch mit einer neuen Bahnverbindung für den Personenverkehr auf der Strecke Antwerpen-Venlo-Ruhrgebiet kombiniert werden sollte?

    (1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

    (22. November 1999)

    Der Kommission ist bekannt, daß die Behörden Belgiens, Deutschlands und der Niederlande Gespräche über die mögliche Wiedereröffnung der Eisenbahnlinie Eiserner Rhein führen. Die Kommission wurde jedoch bisher nicht über das Ergebnis dieser Gespräche unterrichtet.

    Der Kommission ist bekannt, daß die Eisenbahnlinie Eiserner Rhein durch den Nationaal Park De Meinweg führt.

    Der Kommission ist bekannt, daß der Nationaal Park De Meinweg Bestandteil des Netzes Natura 2000 ist. Er wurde als besonderes Schutzgebiet gemäß Richtlinie 79/0409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) (1600 ha) ausgewiesen. Ferner wurde er gemäß Richtlinie 92/0043/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (1807 ha) vorgeschlagen. Der Kommission ist ebenfalls bekannt, daß der Nationalpark als Stiltegebied ausgewiesen wurde. Da diese Klassifizierung nur auf nationalen Rechtsvorschriften beruht, sind gemeinschaftliche Vorschriften nicht berührt.

    Die Kreuzotter (Vipera berus) ist weder in Anhang II noch in Anhang IV der Richtlinie 92/0043/EG aufgeführt und daher nicht durch diese Richtlinie geschützt. Selbstverständlich können die Mitgliedstaaten selbst Lebensräume oder Tierarten schützen, die nicht in der Richtlinie 92/0043/EG aufgeführt sind, wie in diesem Falle die Kreuzotter in den Niederlanden. Dies kann jedoch auch ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Anwendung der Richtlinie 85/0337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(2) sein.

    Der Nationaal Park De Meinweg ist durch die Richtlinie 92/0043/EG geschützt, insbesondere durch Artikel 6 Absatz 2, 3 und 4. Nach Artikel 7 der Richtlinie 92/0043/EG gelten diese Vorschriften auch für besondere Schutzgebiete gemäß Richtlinie 79/0409/EWG. Bei der Wiedereröffnung der Eisenbahnlinie Eiserner Rhein scheint es sich um ein Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 zu handeln, das sich wahrscheinlich auf den Nationaal Park De Meinweg in entscheidender Weise auswirken wird. In diesem Falle muß das Projekt einer angemessenen Bewertung seiner Auswirkungen auf den Nationaal Park De Meinweg unterzogen werden, insbesondere im Hinblick auf die Lebensräume und die Tierarten, die durch die Richtlinien 92/0043/EG und 79/0409/EWG geschützt sind, wie Kammolch (Triturus cristatus), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) oder Kranich (Grus grus). Kommt die Bewertung zu dem Ergebnis, daß negative Auswirkungen zu erwarten sind, findet Artikel 6 Absatz 4 Anwendung. Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 ist zunächst der jeweilige Mitgliedstaat zuständig. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen kann die Kommission nicht beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinien 79/0409/EWG oder 92/0043/EG vorliegt. Sie wird daher bei der niederländischen Regierung weitere Informationen über das Projekt und seine Auswirkungen gemäß den Richtlinien 79/0409/EWG und 92/0043/EG einholen. Das Projekt würde nicht nur den Nationaal Park De Meinweg, sondern auch den Nationaal Park Weerter en Budelerbergen berühren, der gemäß Richtlinie 79/0409/EWG als besonderes Schutzgebiet vorgeschlagen wurde. Im Hinblick auf den Nationaal Park De Meinweg wird die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Schritte unternehmen, da bisher keine Anzeichen vorliegen, daß bereits gegen die Richtlinien 79/0409/EWG bzw. 92/0043/EG verstoßen wurde.

    Im derzeitigen Stadium des Projekts ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, mögliche Projektvarianten zu bewerten. Solch eine Bewertung ist vorgeschrieben, wenn Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/0043/EG auf das Projekt Anwendung findet. Die Kommission wird die niederländische Regierung um Informationen über die Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 ersuchen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität liegt es in der Zuständigkeit der jeweiligen Mitgliedstaaten, die künftige Verwendung von Eisenbahnlinien zu bewerten und eine entsprechende Entscheidung zu treffen, einschließlich der Frage, ob eine Bahnstrecke gleichzeitig für den Personen- und Güterverkehr verwendet werden kann.

    (1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

    (2) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

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