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Document 91998E003287

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3287/98 von Paul RÜBIG an die Kommission. EU-konforme Umstrukturierungsmaßnahmen

ABl. C 182 vom 28.6.1999, p. 57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E3287

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3287/98 von Paul RÜBIG an die Kommission. EU-konforme Umstrukturierungsmaßnahmen

Amtsblatt Nr. C 182 vom 28/06/1999 S. 0057


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3287/98

von Paul Rübig (PPE) an die Kommission

(9. November 1998)

Betrifft: EU-konforme Umstrukturierungsmaßnahmen

Ein Teilbereich der Fördermaßnahmen auf nationaler wie auf europäischer Ebene ist die finanzielle Unterstützung bei der Umstrukturierung von Betrieben. Diese Politik ist unter Aufrechterhaltung ausgewogener Marktbedingungen und der Einhaltung der Vorbedingungen dafür voll zu unterstützen.

Strukturbereinigungsprozesse führen aber oft zu einer Konzentration am Markt. Davon betroffen sind zuerst kleine und mittlere Unternehmen - die auch eine Vielzahl der Arbeitsplätze schaffen und sichern. Dies trifft beispielsweise auf die aktuelle Situation im österreichischen Backwarensektor zu. 80 % der gewerblichen Produktion erfolgt im handwerklichen Mittelstand. Insofern sollten Förderungsbegehren einzelner Grossunternehmen nach dem österreichischen Arbeitsmarktförderungsgesetz auch unter dem Aspekt ihrer Konformität mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaften geprüft werden.

Teilt die Kommission die Bedenken des Fragestellers im Hinblick auf die Situation im österreichischen Backwarensektor?

Wie stellt die Kommission sicher, daß für alle Produzenten die gleichen Fördermaßnahmen offen stehen, so daß durch diese Situation eventuell entstehende Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden?

Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission

(15. Dezember 1998)

Die Kommission hat bereits davon Kenntnis erhalten, daß ein österreichisches Unternehmen des Backwarensektors eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt haben soll (der Herr Abgeordnete wird auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3003/98 von Herrn Hager(1) verwiesen). Jeder Beihilfefall, der zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen und die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, muß von der Kommission aufgegriffen werden. Bevor staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, müssen sie der Kommission gemeldet und nach Maßgabe der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags geprüft werden.

Nach den geltenden Regeln, die von der Kommission für die Ausübung ihrer Ermessensbefugnisse auf Grundlage der genannten Artikel aufgestellt wurden, sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur zugunsten von Unternehmen zulässig, die sich - wie in den einschlägigen Leitlinien definiert - in Schwierigkeiten befinden und folglich nicht in der Lage sind, die Umstrukturierung selbst zu finanzieren. Deshalb können solche Beihilfen nicht von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich muß sich die Beihilfe auf das für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendige Mindestmaß beschränken und es muß ein von der Kommission zuvor genehmigter Umstrukturierungsplan durchgeführt werden. Damit sollen etwaige Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering gehalten werden. Sofern diese Voraussetzungen und die weiteren Bestimmungen der Leitlinien erfuellt sind, kann die Kommission gegebenenfalls derartige Beihilfen genehmigen.

(1) Siehe Seite 38 .

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