Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E001219

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1219/98 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. EZB

    ABl. C 386 vom 11.12.1998, p. 96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E1219

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1219/98 von José GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL an die Kommission. EZB

    Amtsblatt Nr. C 386 vom 11/12/1998 S. 0096


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1219/98

    von José García-Margallo y Marfil (PPE) an die Kommission

    (29. April 1998)

    Betrifft: EZB

    Nach Artikel 109a, Absatz 2a) VEU besteht das Direktorium der EZB aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Unter Absatz 2b) heißt es, daß alle diese Mitglieder von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu zuvor das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, einvernehmlich ernannt werden.

    Wie sollte nach Ansicht der Kommission diese Ernennung in der Praxis vonstatten gehen, um zu gewährleisten, daß die dafür am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden und eine ausgewogene Vertretung der einzelnen Nationalitäten gewahrt wird?

    Antwort von Herrn de Silguy im Namen der Kommission

    (11. Juni 1998)

    Gemäß dem EG-Vertrag werden die Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.

    Das Ernennungsverfahren beginnt mit einer Empfehlung des Rates. Dieser berücksichtigt in seiner Empfehlung, daß die Kandidaten in Währungs- oder Bankfragen anerkannt und erfahren sein müssen. Das Parlament und der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) werden zu der Empfehlung des Rates angehört. Bei der Errichtung der EZB, d.h. bei der Ernennung des ersten Direktoriums, übernimmt der Rat des Europäischen Währungsinstituts (EWI) die Aufgabe des EZB-Rats (Artikel 109a Absatz 2 EG-Vertrag, Artikel 50 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)). Sowohl das Parlament als auch der Rat des EWI bzw. der EZB nehmen dazu Stellung, ob die Kandidaten die obengenannten Voraussetzungen erfuellen.

    Die Kommission ist nicht formell an diesem Verfahren beteiligt.

    Auf ihrer Tagung am 2. Mai 1998 haben die Staats- und Regierungschefs erklärt, daß sie bei künftigen Entscheidungen nach Artikel 109 a Absatz 2 EG-Vertrag nach einem ausgewogenen Rotationsprinzip Empfehlungen zugunsten Staatsangehöriger von Mitgliedstaaten, die keine Mitglieder des nach Artikel 50 der ESZB-Satzung ernannten Direktoriums stellen, in angemessener Weise berücksichtigen werden.

    Top