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Document 91998E000863
WRITTEN QUESTION No. 863/98 by Graham MATHER to the Commission. Possible banking mergers in the UK
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 863/98 von Graham MATHER an die Kommission. Mögliche Bankenfusionen im Vereinigten Königreich
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 863/98 von Graham MATHER an die Kommission. Mögliche Bankenfusionen im Vereinigten Königreich
ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 88
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 863/98 von Graham MATHER an die Kommission. Mögliche Bankenfusionen im Vereinigten Königreich
Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0088
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0863/98 von Graham Mather (PPE) an die Kommission (26. März 1998) Betrifft: Mögliche Bankenfusionen im Vereinigten Königreich In letzter Zeit haben verschiedene Kreise Befürchtungen wegen eventuell bevorstehender Bankenzusammenschlüsse im Vereinigten Königreich geäussert. Der Verband für Banken, Versicherungen und Finanzen (Banking Insurance and Finance Union), dessen Berater ich bin, äusserte vor allem seine Besorgnis darüber, daß solche Fusionen möglicherweise zu weniger Wettbewerb, Arbeitsplätzen und Versorgung von kleineren Orten auf dem Lande führen könnten. Natürlich muß die Kommission bei Fusionen diese Einzelfälle genau prüfen. 1. Ist der Kommission bekannt, ob es möglicherweise zu Fusionen in dieser Branche im Vereinigten Königreich kommt? 2. Wie kommentiert die Kommission diese Vorgänge? Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission (7. Mai 1998) Der Kommission ist bekannt, daß es unbestätigte Pressemeldungen über Bankenfusionen im Vereinigten Königreich gegeben hat. Sollte es zu einem Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung kommen, auf den die sogenannte Fusionskontrollverordnung anwendbar ist, d.h. die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ((ABl. L 257 vom 21.9.1990. )), so wird er von der Kommission in Übereinstimmung mit der Verordnung beurteilt. Bei der Kommission eingegangene Anmeldungen von Zusammenschlüssen werden im Amtsblatt bekanntgemacht, und betroffene Dritte werden zur Mitteilung ihrer Bemerkungen aufgefordert.