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Document 91998E000762

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 762/98 von Georg JARZEMBOWSKI an die Kommission. Faktische Nichtanwendung der vereinfachten Zollvorschriften in Griechenland

    ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91998E0762

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 762/98 von Georg JARZEMBOWSKI an die Kommission. Faktische Nichtanwendung der vereinfachten Zollvorschriften in Griechenland

    Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0068


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0762/98 von Georg Jarzembowski (PPE) an die Kommission (18. März 1998)

    Betrifft: Faktische Nichtanwendung der vereinfachten Zollvorschriften in Griechenland

    Die Zollbehörden in Griechenland verweigern Schiffahrtsgesellschaften ohne sachlichen Grund die Möglichkeit, die in den Häfen Piräus, Thessaloniki und Heraklion zu löschenden Güter nach dem sogenannten "vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren" gemäß Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ((ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. )) abzufertigen.

    Die Behörden haben die drei genannten Häfen in ihrer Gesamtheit zu "Freizonen" erklärt. Dadurch werden die diese Häfen benutzenden Verlader verpflichtet, die mit den "Freizonen" zusammenhängenden Formalitäten einzuhalten, und zudem unabhängig davon, ob die Güter in Container transportiert werden. Diese Formalitäten umfassen bis zu fünfzehn Verfahrensschritte und kosten erheblich Zeit und Geld. Vor diesem Hintergrund frage ich die Kommission:

    1. Wie beurteilt die Kommission diese geschildete Praxis der griechischen Behörden?

    2. Was wird die Kommission unternehmen, um den Schiffahrtsgesellschaften den Zugang zum vereinfachten Zollverfahren auch in diesen Häfen zu ermöglichen?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (4. Juni 1998)

    Die Kommission wurde mit mehreren Beschwerden über die Organisation der griechischen Häfen als Freizonen befasst, was dazu führt, daß alle im Seeverkehr nach Griechenland eingeführten Waren eine Freizone durchlaufen müssen. Diese Organisationsform veranlasst die griechischen Behörden dazu, immer den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der im Seeverkehr beförderten Waren zu verlangen, was gegen Artikel 313 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ((ABl. L 253 vom 11.10.1993. )) (Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12. Januar 1998 ((ABl. L 7 vom 13.1.1998. ))) verstossen würde. Wenn der Nachweis des Gemeinschaftscharakters geführt wurde, hätten die Wirtschaftsbeteiligten ausserdem nicht die sich aus den innergemeinschaftlichen Steuersystemen ergebenden Pflichten, sondern diese blieben nach wie vor zollrechtlicher Art: Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit Einheitspapier - obwohl dies nach dem Zollrecht nicht mehr vorgesehen ist - und Bezahlung der Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Anmeldung.

    Das Durchlaufen einer Freizone, das gem. Artikel 166 Buchstabe a) des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 11. Oktobre 1992 ((ABl. L 302 vom 19.10.1992. )), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Parlaments und des Rates vom 19. Dezember ((ABl. L 17 vom 21.1.1997. ))) als zollrechtliche Bestimmung bei der Einfuhr in erster Linie für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehen ist, muß für die Wirtschaftsbeteiligten eine Wahlmöglichkeit bleiben und darf nicht für Gemeinschaftswaren zu einer unumgänglichen Verpflichtung werden, die die Wirtschaftsbeteiligten von den Vorrechten des Binnenmarktes ausschließt.

    Artikel 180 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt, daß im Fall des Verbringens von den aus einer Freizone kommenden Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft diese Waren normalerweise als Nichtgemeinschaftswaren gelten, wenn nicht durch eine Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden kann, daß diese Waren den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware haben.

    Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften sieht vor, daß die Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, so lange unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist.

    Was die indirekten Steuern betrifft, so ist nach dieser Ermittlung des zollrechtlichen Status, der nach Artikel 313 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vorgenommen werden muß, bei Gemeinschaftswaren kein anderes Tätigwerden der Zollbehörden mehr möglich. Diese Waren unterliegen den Vorschriften für die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowohl nach der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ((ABl. L 145 vom 13.6.1977. )) als auch nach der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25 Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren ((ABl. L 76 vom 23.2.1992. )) (Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember1996 ((ABl. L 8 vom 11.1.1997. ))).

    Die Kommission hat gemäß Artikel 169 Unterabstaz 1 des EG-Vertrages Griechenland mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 Gelegenheit gegeben, sich zur Nichteinhaltung der oben erwähnten Vorschriften zu äussern. Auf die vorgenannte schriftliche Aufforderung zur Äusserung hat Griechenland der Kommission am 17. Februar 1998 geantwortet. Diese Antwort wird zur Zeit geprüft.

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