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Document 91997E004212

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4212/97 von Bryan CASSIDY an die Kommission. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 1996 in der Rechtssache Elida Gibbs Limited (C317/94)

    ABl. C 304 vom 2.10.1998, p. 16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91997E4212

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4212/97 von Bryan CASSIDY an die Kommission. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 1996 in der Rechtssache Elida Gibbs Limited (C317/94)

    Amtsblatt Nr. C 304 vom 02/10/1998 S. 0016


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4212/97 von Bryan Cassidy (PPE) an die Kommission (21. Januar 1998)

    Betrifft: Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 1996 in der Rechtssache Elida Gibbs Limited (C317/94)

    Dieses EuGH-Urteil scheint nicht seinen Zweck zu erfuellen, da man sich in Deutschland überhaupt nicht und in Frankreich und Griechenland nur teilweise daran hält.

    Gibt es eine Vorschrift in Deutschland, die gewisse Arten von Absatzförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlaßgutscheine oder Preiserstattungsangebote des Herstellers, verbietet? Wenn ja, was ist der Grund dieses Verbots? Ist ein derartiges Verbot mit dem Grundsatz des Binnenmarkts vereinbar?

    Wenn es eine derartige Vorschrift gibt und sie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, welche Schritte wurden von der Europäischen Kommission eingeleitet und unter welche Bestimmungen des Vertrags fallen sie?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (10. März 1998)

    In Deutschland besteht eine sehr strenge Regelung für Preisnachlässe und Zugaben.

    Die Zugabeverordnung vom März 1932 verbietet nahezu ausnahmslos, neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe zu gewähren. Die Ausnahmen betreffen beispielsweise Verpackungen oder Geschenke von geringem Wert (etwa unter 50 Pfennig). Das Rabattgesetz von 1933 verbietet Preisnachlässe von über 3 %.

    Nach den der Kommission vorliegenden Angaben verfolgte der Gesetzgeber damals zwei Ziele: den Schutz des Verbrauchers, der seine Auswahl nach den tatsächlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und deren Preis treffen sollte, und die Lauterkeit im Geschäftsverkehr durch die Unterbindung von Praktiken, die als wettbewerbsverfälschend gelten konnten. Diese Nebenleistungen wurden in den zwanziger Jahren vor allem von den Kaufhäusern in Deutschland gewährt. Wegen der Wirtschaftsrezession wurde es damals für zweckmässig gehalten, durch eine als befristet geplante Maßnahme die kleinen und mittleren Unternehmen zu schützen.

    Die Bundesregierung hat versucht, die beiden Regelungen 1993/1994 abzuschaffen. Die Vorlage wurde aufgrund der Ablehnung im Bundesrat nicht angenommen und seither nicht wieder unterbreitet.

    Es ist nicht zu leugnen, daß eine solche Regelung - der in der Gemeinschaft nichts Gleichartiges gegnübersteht - mit der Logik des Binnenmarkts nicht im Einklang stehen könnte. Die Unternehmen können keine gesamteuropäische Werbestrategie verfolgen, da sie das Wesen ihrer kommerziellen Kommunikation weitgehend ändern müssen, um die auf einem der grössten Märkte der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Der Kommission sind zu diesen Regelungen im übrigen zahlreiche Beschwerden zugegangen (vgl. z.B. die Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 64/98 von Herrn de Vries ((Siehe Seite 26. ))).

    Da dieser Bereich auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, prüft die Kommission derzeit im Rahmen der Bearbeitung der genannten Beschwerden und im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs die etwaigen restriktiven Auswirkungen und die Verhältnismässigkeit dieser Regelung.

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