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Dokument 91997E003704

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3704/97 von Jyrki OTILA an die Kommission. Apothekenmonopol in Finnland?

ABl. C 174 vom 8.6.1998, str. 105 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3704

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3704/97 von Jyrki OTILA an die Kommission. Apothekenmonopol in Finnland?

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0105


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3704/97 von Jyrki Otila (PPE) an die Kommission (19. November 1997)

Betrifft: Apothekenmonopol in Finnland?

Die sogenannte Universitätsapotheke hat 1828 ihre Tätigkeit in Helsinki aufgenommen. Mit der Änderung des Apothekengesetzes von 1953 erhielt sie das Recht, auch Zweigstellen zu betreiben.

Das finnische Recht sieht ausserdem für die Universitätsapotheke bestimmte Sonderkonditionen vor, durch die sie nicht die sogenannte Apothekenabgabe an den Staat zu leisten hat und ausserdem verschiedene andere Steuererleichterungen genießt.

Die Universitätsapotheke wurde ursprünglich als Teil der Universität Helsinki gegründet mit der Aufgabe, als Apotheke für die Stadt Helsinki zu arbeiten. Das wurde begründet mit der Vermittlung von fachlichen Fähigkeiten an Personen, die an der Universität Helsinki Pharmazie studieren.

Inzwischen hat die Universitätsapotheke ihre Tätigkeit auch auf solche Städte ausgedehnt, in denen es nicht einmal eine Universität gibt. Ausserdem absolvieren (1997) nur 27% der Pharmaziestudenten das zum Studium gehörende Pflichtpraktikum in der Universitätsapotheke, die anderen 73% in privaten Apotheken.

Eine solche Praxis steht für mein Verständnis im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln und den handelspolitischen Prinzipien der EU. Die Universitätsapotheke hat wettbewerbsmässig eine sehr ausgeprägte Monopolstellung. Ist der Kommission diese Situation in Finnland bekannt? Wenn nein: Was beabsichtigt sie zu unternehmen, um die Situation zu ändern?

Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission (13. Januar 1998)

Der Kommission ist die behauptete privilegierte Stellung der Apotheke der Universität von Helsinki bekannt. Der Herr Abgeordnete macht das Bestehen staatlicher Beihilfen (Befreiung von Apothekenabgaben und sonstige Steuererleichterungen) und eine Monopolsituation geltend. Ein Monopol liegt jedoch offenbar nicht vor, da aus den eingeholten Informationen hervorgeht, daß es auch private Apotheken gibt, die somit mit der Universitätsapotheke im Wettbewerb stehen.

Die vermeintlichen staatlichen Beihilfen müssen auf der Grundlage der Vorschriften des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen geprüft werden. Nach den genannten Vorschriften kann die Kommission nur tätig werden, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch staatliche Maßnahmen verfälscht wird, die bestimmte Unternehmen begünstigen.

Anhand der ihr vorliegenden Angaben kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Beihilfen nur lokale Auswirkungen haben werden, die sich auf Orte mit Verkaufsstellen der Universitätsapotheke beschränken. Somit wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht verfälscht.

Die Kommission beabsichtigt deshalb nicht, weitere Nachprüfungen in dieser Sache vorzunehmen.

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