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Document 91997E003647

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3647/97 von Kirsi PIHA an die Kommission. Zusammenarbeit der Behörden in der EU

    ABl. C 174 vom 8.6.1998, p. 81 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E3647

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3647/97 von Kirsi PIHA an die Kommission. Zusammenarbeit der Behörden in der EU

    Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0081


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3647/97 von Kirsi Piha (PPE) an die Kommission (19. November 1997)

    Betrifft: Zusammenarbeit der Behörden in der EU

    In Finnland hat sich in der vergangenen Tagen eine Tragödie ereignet, die mit dem gewaltsamen Tod zweier Polizisten im Dienst zusammenhängt. In einer Kette von Ereignissen raubte ein dänischer Verbrecher während seines Hafturlaubs ein Hotel in Helsinki aus und tötete in brutaler Weise zwei Polizisten. Diese Tragödie hat in Finnland und bestimmt auch in Dänemark viele Fragen laut werden lassen.

    Was beabsichtigt die Kommission zu unternehmen, damit sich solche Ereignisse nicht wiederholen? Wie kann der Informationsaustausch zwischen den Behörden im Gebiet der EU erleichtert und effektiver gestaltet werden? Wie können die Kontrollen an den Grenzen und die Zusammenarbeit verstärkt und insbesondere Informationen über den Aufenthaltsort und den genehmigten Hafturlaub von Verbrechern weitergegeben werden?

    Das genannte Ereignis ist nicht dazu geeignet, bei den Unionsbürgern für die Nützlichkeit des Schengener Abkommens zu "werben". Der Ausbau der Freizuegigkeit hat eindeutig auch negative Seiten, und deshalb muß alles Mögliche getan werden, um diese Nachteile zu beseitigen.

    Gemeinsame Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3590/97 und E-3647/97 (16. Januar 1998)

    Die polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, vor allem im Rahmen der Europol-Drogenstelle und des künftigen Europäischen Polizeiamts Europol, ist auf die Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität beschränkt. Fälle entflohener oder auf Hafturlaub befindlicher Häftlinge werden hingegen im allgemeinen auf bilateraler Ebene oder im Rahmen von Interpol behandelt. Da der Vertrag von Amsterdam eine Ausweitung der polizeilichen Zusammenarbeit auf die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten jeglicher Art vorsieht, ist nach seinem Inkrafttreten zu prüfen, ob der von den Abgeordneten angesprochene Aspekt in diesen Bereich fällt. Im Rahmen der justitiellen Zusammenarbeit haben die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Auslieferung entflohener Häftlinge und strafrechtlich verfolgter Schwerverbrecher geschlossen, nach denen unter anderem Straftäter vorläufig festgenommen werden können bis ein offizieller Auslieferungsantrag gestellt wird. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil mehrerer internationaler Verträge, insbesondere des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Sie werden durch das derzeit zur Ratifizierung anstehende Auslieferungsübereinkommen der Europäischen Union von 1996 ergänzt und ihre Anwendung wird erleichtert.

    Nach dem derzeitigen Vertrag über die Europäische Union besitzt die Kommission im Bereich der polizeilichen und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen kein Initiativrecht. Durch den Vertrag von Amsterdam wird ihr jedoch ein solches Recht übertragen.

    Ein Protokoll im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vor. Dies bedeutet jedoch nicht, daß mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Schengen-Bestimmungen automatisch auch in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, die zu diesem Zeitpunkt das Schengener Übereinkommen noch nicht anwenden. Für die Mitgliedstaaten, die inzwischen diesem Übereinkommen zwar beigetreten, es aber vor dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht durchgeführt haben, setzt der Rat zu gegebener Zeit das Datum für die Durchführung des Übereinkommens fest. Die Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, nämlich das Vereinigte Königreich und Irland, können nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen. Der Rat beschließt mit den Stimmen der Unterzeichnerstaaten des Schengener Übereinkommens und der Stimme des antragstellenden Mitgliedstaats einstimmig über einen solchen Antrag.

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