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Document 91997E002374

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2374/97 von Juan COLINO SALAMANCA an die Kommission. Geschützte Ursprungsbezeichnung von Schafkäse der Marke Roncal aus Navarra

    ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91997E2374

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2374/97 von Juan COLINO SALAMANCA an die Kommission. Geschützte Ursprungsbezeichnung von Schafkäse der Marke Roncal aus Navarra

    Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0066


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2374/97 von Juan Colino Salamanca (PSE) an die Kommission (10. Juli 1997)

    Betrifft: Geschützte Ursprungsbezeichnung von Schafkäse der Marke Roncal aus Navarra

    Die geschützte Ursprungsbezeichnung, wie in Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ((ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. )) definiert, stellt eine enge Verbindung zwischen der Qualität und der Herstellung von Grunderzeugnissen und ihrem geographischen Ursprung her.

    Meines Wissens ist es in diesem Zusammenhang bei der Herstellung von Käse der Marke Roncal zu Unregelmässigkeiten gekommen, da Schafmilch aus anderer als lokaler Erzeugung verwendet wurde.

    Sind der Kommission diese Unregelmässigkeiten bekannt bzw. wurde sie davon in Kenntnis gesetzt?

    Können die Erzeugerbetriebe mit solchen Praktiken die Auflagen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung umgehen?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (4. September 1997)

    Der Kommission ist dieser Sachverhalt bereits durch ein Schreiben der Europäischen Bauern-Koordination vom 14. Mai 1997 vorgetragen worden.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates ((ABl. L 148 vom 21.6.1996. )) ist die Verwendung der Bezeichnung "Roncal", die als gemeinschaftsweit geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, Erzeugern vorbehalten, die im Gebiet der Autonomen Region Navarra niedergelassen sind und den betreffenden Käse entsprechend einer verbindlich vorgeschriebenen Spezifikation herstellen.

    Gemäß der Definition des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muß bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) unter anderem der Rohstoff ausschließlich aus dem Gebiet stammen, das die Erzeuger in der vorgenannten Spezifikation genau festgelegt haben. Die Erzeugung des Rohstoffs ausserhalb des genau festgelegten Gebiets hätte den Entzug der g.U. zur Folge.

    Aufgrund der noch recht vagen Beschwerden der Bauern-Koordination wegen der Verwendung von Schafsmilch aus der Region Aveyron und dem französischen Baskenland zur Herstellung von Roncal-Käse durch einen Betrieb in Navarra konnte die Kommission bisher noch nicht entsprechend tätig werden. Die Bauern-Koordination wurde deshalb aufgefordert, konkrete Beweise für den von dem Herrn Abgeordneten erhobenen Vorwurf vorzulegen, damit die Kommission bei den spanischen Behörden vorstellig werden und Stellungnahmen in dieser Angelegenheit anfordern kann.

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