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Document 91997E002342

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2342/97 von Stephen HUGHES an die Kommission. Unterschiedliche Vorschriften für Fahrer von Kraftfahrzeugen

ABl. C 82 vom 17.3.1998, p. 60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2342

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2342/97 von Stephen HUGHES an die Kommission. Unterschiedliche Vorschriften für Fahrer von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0060


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2342/97 von Stephen Hughes (PSE) an die Kommission (10. Juli 1997)

Betrifft: Unterschiedliche Vorschriften für Fahrer von Kraftfahrzeugen

Kann die Kommission auflisten, welche Mitgliedstaaten:

1. das Mitführen eines Warndreiecks im Wagen vorschreiben?

2. das Mitführen eines Feuerlöschers im Wagen vorschreiben?

3. das Mitführen einer plombierten Treibstoffmenge (4,5459 l) im Kofferraum gestatten?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (18. September 1997)

1. Ein Warndreieck für Kraftfahrzeuge ist in Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland und Schweden vorgeschrieben. In Dänemark und in den Niederlanden muß es nicht unbedingt im Auto mitgeführt werden, seine Verwendung im Falle einer Autopanne ist jedoch zwingend vorgeschrieben.

2. Ein Feuerlöscher ist in Kraftfahrzeugen in Belgien, Griechenland und Portugal mitzuführen.

3. Soweit die Kommission informiert ist, ist das Mitführen eines geschlossenen Benzinkanisters im Kofferraum eines Wagens in keinem Mitgliedstaat verboten.

Die diesbezueglichen Gesetze über die Sicherheit von Kraftfahrzeugen fallen derzeit ausschließlich in den rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten und nicht in den der Gemeinschaft.

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