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Document 91996E000716

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 716/96 von Michèle LINDEPERG an die Kommission. Definition des Begriffs "Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention - zeitlich befristeter Schutz

ABl. C 280 vom 25.9.1996, p. 67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91996E0716

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 716/96 von Michèle LINDEPERG an die Kommission. Definition des Begriffs "Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention - zeitlich befristeter Schutz

Amtsblatt Nr. C 280 vom 25/09/1996 S. 0067


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0716/96 von Michèle Lindeperg (PSE) an die Kommission (26. März 1996)

Betrifft: Definition des Begriffs "Flüchtling" im Sinne der Genfer Konvention - zeitlich befristeter Schutz

Der Rat hat kürzlich einen Gemeinsamen Standpunkt zur Definition des Begriffs "Flüchtling" im Sinne des Artikels 1A der Genfer Konvention angenommen.

Dieser Standpunkt folgt einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Verfolgung durch Dritte, der zufolge von nichtstaatlichen Gruppen verfolgte Personen keinen Schutz genießen, wenn die Behörden untätig bleiben und diese Untätigkeit nicht beabsichtigt ist.

Gedenkt die Kommission, eine gemeinsame Regelung für einen zeitlich befristeten Schutz dieser Personen aufzunehmen und ihnen dadurch einen Status zu verleihen, durch den sie Schutz genießen und auf dem Gebiet der Europäischen Union in menschenwürdigen Bedingungen leben können?

Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission (13. Mai 1996)

Die Frau Abgeordnete verweist auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 4. März 1996 ((ABl. L 63 vom 13.3.1996. )) betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens von 1951.

Der Gemeinsame Standpunkt versteht sich als das Bemühen der 15 Mitgliedstaaten, gemeinsame Grundsätze für eine in der gesamten Union einheitliche Anwendung von Artikel 1 Abschnitt A zu vereinbaren. Das Dokument stellt nicht den Versuch dar, die Bedingungen zu ändern, unter denen ein Mitgliedstaat einer Person das Verbleiben in seinem Hoheitsgebiet gestatten kann oder nicht.

Besonders eingegangen wird auf die schwierige Frage der Verfolgung durch Dritte. Damit ist der Fall gemeint, daß jemand von einem anderen Akteur als der Regierung in dem betreffenden Land bedroht wird. Bleibt in einem solchen Fall eine Regierung absichtlich untätig, so sollte dies - wie in dem Gemeinsamen Standpunkt eindeutig festgestellt wird - zu einer besonderen Prüfung eines Asylantrags auf Anerkennung als Flüchtling Anlaß geben. Bleibt andererseits eine Regierung unfreiwillig untätig, so entscheidet der Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung, ob einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder nicht. In dem Dokument wird ferner festgestellt, daß für Asylsuchende auf jeden Fall andere Schutzformen nach einzelstaatlichem Recht in Betracht kommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt wird daher in keiner Weise das Schutzniveau verringern, das die Mitgliedstaaten derzeit von Dritten verfolgten Personen gewähren.

Die Kommission hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Frage der Gewährung eines befristeten Schutzes geprüft werden muß. Vor dem Bosnien-Krieg wurde in der Union selten von befristeten Schutzregelungen Gebrauch gemacht. Bei Ausbruch dieses Krieges wurden die Bedingungen für die Gewährung eines befristeten Schutzes in vielen Mitgliedstaaten rasch ausgearbeitet. Für Koordinierung und Konsultation blieb jedoch keine Zeit. Daher überrascht es nicht, daß die bestehenden befristeten Schutzregelungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Nach Ansicht der Kommission ist die Zeit nun gekommen, die derzeitige Situation zu überprüfen und eine Diskussion über die künftigen befristeten Schutzregelungen in die Wege zu leiten.

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