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Document 62024TN0355

    Rechtssache T-355/24: Klage, eingereicht am 16. Juli 2024 – EM/Europol

    ABl. C, C/2024/5639, 30.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5639/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5639/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/5639

    30.9.2024

    Klage, eingereicht am 16. Juli 2024 – EM/Europol

    (Rechtssache T-355/24)

    (C/2024/5639)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: EM (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung vom 11. Oktober 2023 aufzuheben, durch die der gemäß Art. 90 Abs. 1 und Art. 24 des Beamtenstatuts (1) gestellte Antrag auf Beistand abgelehnt wurde,

    soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 12. April 2024 aufzuheben, soweit darin die Entscheidung vom 11. Oktober 2023 vervollständigt oder geändert wird,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung für den Schaden zu leisten, der ihr durch die übermäßige Dauer des Verfahrens entstanden ist und der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro beziffert wird,

    der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

    1.

    Es lägen ein Verstoß gegen die Definition von Mobbing und Widersprüche zwischen der Begründung und den Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts vor.

    2.

    Es lägen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung der Untersuchung durch die Verwaltung vor und es seien Fehler bei der Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen und der den Prüfern zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte begangen worden.

    3.

    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

    4.

    Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

    5.

    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist vor.


    (1)  Statut der Beamten der Europäischen Union, eingeführt mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5639/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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