EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62023TN0232

Rechtssache T-232/23: Klage, eingereicht am 3. Mai 2023 — LW/Kommission

ABl. C 261 vom 24.7.2023, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/37


Klage, eingereicht am 3. Mai 2023 — LW/Kommission

(Rechtssache T-232/23)

(2023/C 261/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LW (vertreten durch Rechtsanwalt S. Birenbaum-De Guchteneere und Rechtsanwältin M. Tournay)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die für das Jahr 2020 erstellte Beurteilung aufzuheben;

soweit erforderlich, den Beschluss des Berufungsbeurteilenden vom 13. Juli 2022 aufzuheben, mit dem die für das Jahr 2020 erstellte Beurteilung bestätigt und der Einspruch vom 11. März 2022 (Aktenzeichen Nr. 507857) zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, den Beschluss der Anstellungsbehörde vom 24. Januar 2023 aufzuheben, mit dem die mit einem Vermerk vom 7. September 2022 erhobene Beschwerde (Aktenzeichen Nr. R/422/22) zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden eine Verletzung von Art. 43 des Statuts und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses C(2013) 8985 der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 44 Absatz 1 des Statuts (im Folgenden: ADB), ein Verstoß gegen Art. 5, 6 und 7 ADB, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine Überschreitung von Befugnissen und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht.

2.

Der zweite Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU und gegen Art. 25 des Statuts, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, einen offensichtlichen Fehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gestützt.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.

4.

Der vierte Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und von Art. 1d Abs. 1 des Statuts sowie auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gestützt.


Top