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Document 62023TN0201

    Rechtssache T-201/23: Klage, eingereicht am 17. April 2023 — CRA/Rat

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/41


    Klage, eingereicht am 17. April 2023 — CRA/Rat

    (Rechtssache T-201/23)

    (2023/C 189/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Communications Regulatory Authority (CRA) (Teheran, Iran) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Clay und T. Zahedi Vafa sowie Rechtsanwältin K. Mehtiyeva)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung Nr. 2023/152 (1) vom 23. Januar 2023 insoweit als unionsrechtswidrig für nichtig zu erklären, als die Klägerin darin in den Anhang I der Verordnung Nr. 359/2011 aufgenommen wird.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

    1.

    Der Rat habe seine Befugnisse überschritten. Mit der Entscheidung, die Klägerin in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen aufzunehmen, habe der Rat seine Befugnisse überschritten, da diese Entscheidung ausschließlich aufgrund der rechtlichen Verbindung zwischen der Klägerin und der Regierung der Islamischen Republik Iran getroffen worden sei.

    2.

    Der angefochtene Rechtsakt sei nicht begründet worden. Bei den zur Stützung der Entscheidung des Rates dargestellten Gründen handle es sich lediglich um sachverhaltsbezogene Annahmen, deren Fehlerhaftigkeit auf die Gültigkeit der Begründung durchschlage. Diese ausschließlich formale Begründung bedeute eine Umkehr der Beweislast, durch die die Klägerin verpflichtet werde, eine negative Tatsache zu beweisen, um sich gegen ihre Aufnahme in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen zu wehren.

    3.

    Es liege ein Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts vor. Zum einen sei dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen und zum anderen habe er seine Entscheidung, sie in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Organisationen aufzunehmen, fehlerhaft begründet.

    4.

    Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die gegen den Iran ergriffenen Sanktionen hätten dazu geführt, dass ihr besonders nützliche Instrumente vorenthalten würden, von denen das eine verwendet werde, um eine Überschneidung zwischen iranischen Frequenzen und denen der Nachbarstaaten zu verhindern, und das andere, das Location Based System, für die genaue Lokalisierung verbundener Geräte. Die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung des Rates zeige sich außerdem durch das Ausmaß der Folgen der gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen, wodurch ihre Fähigkeit, ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, schwerwiegend eingeschränkt werde.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/152 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. 2023, L 20 I, S. 1).


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